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Regelwerk, EU 2026, Naturschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2026/174 der Kommission vom 21. Januar 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Verfahren und Fristen für die Einreichung von Anträgen auf strategische Änderungen von GAP-Strategieplänen und die Mitteilung über andere Änderungen dieser Pläne durch die Mitgliedstaaten

(ABl. L 2026/174 vom 26.03.2026)



Neufassung -Ersetzt VO (EU) 2023/370

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2021/2115 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 1, insbesondere auf Artikel 122,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 119 der Verordnung (EU) 2021/2115 enthält Vorschriften für die Vorlage und Genehmigung von Änderungen von GAP-Strategieplänen.

(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/370 der Kommission 2 wurde die Verordnung (EU) 2021/2115 bezüglich der Verfahren und Fristen für die Einreichung von Anträgen auf Änderung von GAP-Strategieplänen durch die Mitgliedstaaten und weiterer Fälle, in denen die Höchstzahl der Änderungen von GAP-Strategieplänen nicht gilt, ergänzt.

(3) Mit der Verordnung (EU) 2025/2649 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde Artikel 119 der Verordnung (EU) 2021/2115 hinsichtlich der Verfahren für Änderungen von GAP-Strategieplänen geändert. Nur strategische Änderungen gemäß Artikel 119 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 bedürfen einer Genehmigung durch die Kommission. Gemäß Artikel 119 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2021/2115 in der durch die Verordnung (EU) 2025/2649 geänderten Fassung sind der Kommission andere Änderungen der GAP-Strategiepläne bis zu dem Zeitpunkt mitzuteilen, zu dem die Mitgliedstaaten mit ihrer Umsetzung beginnen. Die Kommission muss innerhalb von 30 Arbeitstagen nach der Mitteilung Einwände gegen die mitgeteilten Änderungen erheben, wenn sie feststellt, dass die Änderungen nicht mit der Verordnung (EU) 2021/2115 und der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 sowie mit den gemäß diesen Verordnungen erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten vereinbar sind.

(4) Damit die Mitgliedstaaten Anträge auf strategische Änderungen ihrer GAP-Strategiepläne einreichen können, müssen die Verfahren und Fristen für die Einreichung von Anträgen auf strategische Änderungen festgelegt werden.

(5) Damit die Kommission einen Antrag auf strategische Änderung des GAP-Strategieplans ordnungsgemäß bewerten kann, sollte der Antrag zusätzlich zu den Informationen gemäß Artikel 119 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 für jede strategische Änderung des GAP-Strategieplans die Gründe für die Änderung sowie den Inhalt und die voraussichtlichen Auswirkungen der Änderung enthalten.

(6) Um eine gründliche Bewertung der bei der Kommission zur Genehmigung eingereichten strategischen Änderungen des GAP-Strategieplans und insbesondere des geänderten Finanzplans zu gewährleisten und das Risiko von Fehlern zu vermeiden, wenn mehrere Fassungen der GAP-Strategiepläne parallel bewertet werden, sollte der Mitgliedstaat über das elektronische Datenaustauschsystem "SFC2021" jeweils nur einen Antrag auf strategische Änderung einreichen. Der Mitgliedstaat sollte erst dann einen neuen Antrag auf strategische Änderung einreichen, wenn er entweder den vorherigen Antrag zurückgezogen hat oder die Kommission dem Mitgliedstaat ihren Beschluss über den zuvor eingereichten Antrag auf strategische Änderung mitgeteilt hat. Dies ist erforderlich, um den Begünstigten Rechtssicherheit bezüglich der geltenden Fassung des GAP-Strategieplans zu geben und eine korrekte Verknüpfung der Zahlungen mit dem geltenden geänderten Finanzplan zu gewährleisten.

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(Stand: 26.03.2026)

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