Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel - EU Bund |
Verordnung (EU) 2026/175 der Kommission vom 26. Januar 2026 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufnahme von Hesperetin-Dihydrochalkon in die Unionsliste der Aromen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/175 vom 27.01.2026, ber. L 2026/90106)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen 2, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält eine Unionsliste der für die Verwendung in und auf Lebensmitteln zugelassenen Aromen und Ausgangsstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.
(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission 3 wurde die Liste der Aromastoffe festgelegt und in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 aufgenommen.
(3) Diese Liste kann nach dem einheitlichen Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer betroffenen Person aktualisiert werden.
(4) Am 7. November 2022 wurde bei der Kommission ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Hesperetin-Dihydrochalkon (FL-Nr. 16.137) als Aromastoff in verschiedenen Lebensmitteln gestellt, die unter mehrere Lebensmittelkategorien fallen, die in der Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe aufgeführt sind. Der Antrag wurde der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") gemeldet, die um ein Gutachten ersucht wurde. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 machte die Kommission den Antrag anschließend auch den Mitgliedstaaten zugänglich.
(5) In ihrem Gutachten vom 23. Oktober 2024 4 bewertete die Behörde die Sicherheit der Verwendung von Hesperetin-Dihydrochalkon (FL-Nr. 16.137) als Aromastoff und kam zu dem Schluss, dass eine solche Verwendung unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen und Höchstmengen keine Sicherheitsbedenken aufwirft. Die Behörde kam außerdem zu dem Schluss, dass die kumulative Exposition gegenüber Hesperetin-Dihydrochalkon (FL-Nr. 16.137) und vier strukturell verwandten Stoffen (FL-Nrn. 16.061, 16.109, 16.110, 16.112) ebenfalls keine Sicherheitsbedenken aufwirft.
(6) Da die Verwendung von Hesperetin-Dihydrochalkon (FL-Nr. 16.137) als Aromastoff unter den festgelegten Verwendungsbedingungen keine Sicherheitsbedenken aufwirft und nicht zu einer Irreführung der Verbraucher führen dürfte, ist es angesichts des Gutachtens der Behörde angezeigt, eine solche Verwendung zuzulassen.
(7) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 sollte daher entsprechend geändert werden, um Hesperetin-Dihydrochalkon (FL-Nr. 16.137) in die Unionsliste der Aromen aufzunehmen.
(8) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Januar 2026
2) ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1331/oj.
3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission vom 1. Oktober 2012 zur Festlegung der Liste der Aromastoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Aufnahme dieser Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 der Kommission und der Entscheidung 1999/217/EG der Kommission (ABl. L 267 vom 02.10.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/872/oj).
4) EFSa Journal
(Stand: 12.02.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion