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Delegierte Verordnung (EU) 2026/177 der Kommission vom 21. Januar 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1
(ABl. L 2026/177 vom 26.03.2026)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 8, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 45 Buchstaben a, c und d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission 2 enthält Vorschriften, mit denen die Gewährung von Zahlungen von der Verwendung zertifizierten Saatguts bestimmter Hanfsorten sowie von der Überprüfung ihres Tetrahydrocannabinolgehalts abhängig gemacht wird. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Kontrollverfahren vereinfacht werden können, ohne die Zuverlässigkeit der Ergebnisse zu beeinträchtigen. Daher sollten die Artikel 2 und 3 sowie Anhang I der genannten Delegierten Verordnung geändert werden, um den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität in Bezug auf die Fristen für die Überprüfung der Einhaltung der rechtlichen Anforderungen im Zusammenhang mit Hanf einzuräumen und eine Verringerung der Kontrollsätze zu ermöglichen, um die Verwaltungskosten zu senken. Darüber hinaus sollten die Anforderungen an die Aufzeichnungen, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Feststellungen zum Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC) führen müssen, präzisiert werden.
(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 enthält auch zusätzliche Anforderungen an die Gestaltung von Interventionskategorien in bestimmten Agrarsektoren gemäß Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115. Es wurde jedoch festgestellt, dass einige dieser Anforderungen vereinfacht werden könnten, um ein besseres Gleichgewicht zwischen der notwendigen Regulierung und Harmonisierung der Ausgestaltung dieser Interventionskategorien und der reibungslosen Umsetzung der GAP-Strategiepläne zu erzielen.
(3) Gemäß Artikel 50 Absatz 7 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2115 sind die Ausgaben für Interventionen im Rahmen der Interventionskategorien "Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung oder für andere Bestimmungszwecke", "Ernte vor der Reifung" und "Nichternte" auf ein Drittel der Gesamtausgaben jedes operationellen Programms begrenzt. Im Zusammenhang mit Marktrücknahmen soll mit diesem Grenzwert verhindert werden, dass Erzeugerorganisationen bewusst beschließen, bestimmte Erzeugnismengen während bestimmter Zeiträume nicht in Verkehr zu bringen, um eine alternative Absatzmöglichkeit zu schaffen. Um klarzustellen, wie der Grenzwert zu berechnen ist, sollte Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 geändert werden.
(4) Die Artikel 25 bis 29 und 33 sowie die Anhänge V und VII der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 enthalten besondere Vorschriften für den Sektor Obst und Gemüse, den Sektor Olivenöl und Tafeloliven und für die anderen Sektoren gemäß Artikel 42
(Stand: 27.03.2026)
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