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Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2026/215 der Kommission vom 29. Januar 2026 zur Änderung der Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Dimoxystrobin, Ethephon und Propamocarb in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/215 vom 30.01.2026)


Hinweis d. Red.: Die Änderung zu Anhang II ist noch nicht in der VO (EG) 396/2005 eingearbeitet.

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Dimoxystrobin, Ethephon und Propamocarb wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt.

(2) Die Genehmigung für den Wirkstoff Dimoxystrobin wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1436 der Kommission 2 nicht erneuert. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff wurden widerrufen. Für Dimoxystrobin gibt es keine auf Codex-Rückstandshöchstgehalten ("CXL") oder auf Einfuhrtoleranzen basierenden RHG. Daher sollten die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für diesen Wirkstoff festgelegten RHG gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen werden. Die RHG für alle Erzeugnisse sollten in Anhang V der genannten Verordnung auf die erzeugnisspezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. Da die RHG für alle Erzeugnisse auf die erzeugnisspezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden sollten, sind keine bestätigenden Daten mehr erforderlich. Folglich sollten alle Fußnoten, die auf die Notwendigkeit bestätigender Daten hinweisen, gestrichen werden.

(3) Die Genehmigung für den Wirkstoff Ethephon wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2591 der Kommission 3 erneuert. Im Rahmen der Erneuerung der Genehmigung für Ethephon veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") am 31. Januar 2023 eine Schlussfolgerung mit dem Vorschlag, die geltende zulässige tägliche Aufnahme ("ADI") von 0,03 mg/kg auf 0,02 mg/kg Körpergewicht pro Tag zu senken. Daher wurde die Behörde ersucht, alle RHG für Ethephon auf der Grundlage der gesenkten ADI zu überprüfen 4. Außerdem schlug die Behörde zur Durchsetzung bei Getreide die neue Rückstandsdefinition "Summe aus Ethephon, frei und konjugiert, ausgedrückt als Ethephon" anstatt der derzeit geltenden Rückstandsdefinition "Ethephon" vor. Die Kommission hält diese neue Rückstandsdefinition für geeignet.

(4) Die RHG für Ethephon bei Walnüssen, Heidelbeeren, Ananas, Gerste, Roggen und Weizen 5 basieren auf widerrufenen CXL und sollten erneut geprüft werden. Die Behörde ermittelte überarbeitete RHG, außer für Heidelbeeren, für die keine zusätzlichen Daten verfügbar sind. Daher ist es angezeigt, in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 den RHG für Walnüsse beizubehalten und den RHG für Ananas zu senken. Die Behörde gelangte auch zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Gerste, Roggen und Weizen nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Ferner konnte nicht ausgeschlossen werden, dass für Ethephon bei Heidelbeeren die akute Referenzdosis ("ARfD") überschritten wird. Der RHG für Heidelbeeren sollte in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die Bestimmungsgrenze gesenkt werden.

(5) Die RHG für Ethephon bei Haselnüssen, Kirschen, Feigen, Tafeloliven, Kakis/Japanischen Persimonen, Tomaten und Oliven für die Gewinnung von Öl sollten in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 mit dem derzeit geltenden Wert beibehalten werden.

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(Stand: 30.01.2026)

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