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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/238 des Rates vom 29. Januar 2026 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien

(ABl. L 2026/238 vom 30.01.2026)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates vom 4. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien 1, insbesondere auf Artikel 12,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 4. Februar 2011 die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 angenommen.

(2) Auf der Grundlage einer Überprüfung durch den Rat sollten die Einträge zu drei Personen und die Angaben zu deren Verteidigungsrechten und deren Recht auf wirksamen Rechtsschutz aus Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 gestrichen werden. Ferner sollten die Angaben zur Anwendung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz nach tunesischem Recht in Anhang I der genannten Verordnung für 24 Personen geändert werden.

(3) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 2026.

1) ABl. L 31 vom 05.02.2011 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/101/oj.


.

Anhang

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 wird wie folgt geändert:

1. In Abschnitt A (Liste der in Artikel 2 genannten Personen und Organisationen) werden die Einträge zu folgenden Personen gestrichen:

"19. Lilia Bent Noureddine Ben Ahmed NACEF";

"24. Mehdi Ben Ridha Ben Mohamed BEN GAIED";

"29. Ghazoua Bent Zine El Abidine Ben Haj Hamda BEN ALI".

2. Abschnitt B (Verteidigungsrechte und Recht auf wirksamen Rechtsschutz nach tunesischem Recht) wird wie folgt geändert:

a) Die Einträge zu folgenden Personen werden gestrichen:

"19. Lilia Bent Noureddine Ben Ahmed NACEF";

"24. Mehdi Ben Ridha Ben Mohamed BEN GAIED";

"29. Ghazoua Bent Zine El Abidine Ben Haj Hamda BEN ALI".

b) Unter der Überschrift "Anwendung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz" erhalten die Einträge 1, 3, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 15, 16, 17, 20, 25, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 40, 42, 46 und 48 zu den folgenden 24 Personen folgende Fassung:

" 1. Zine El Abidine Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen BEN ALI

Die Ermittlungen beziehungsweise die Gerichtsverhandlungen gegen seine Erben im Zusammenhang mit der Veruntreuung von staatlichen Geldern oder Vermögenswerten sind noch nicht abgeschlossen.
Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen Rechtsschutz in den Gerichtsverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Dies wird insbesondere durch die Tatsache belegt, dass das Gericht vor seinem Tod einen Rechtsanwalt bestellt hat, der die Interessen von Herrn Zine El Abidine Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen Ben Ali während der in Abwesenheit geführten Gerichtsverhandlungen vertrat; in der Rechtssache 24310 wurden zwei der Erben von Herrn Zine El Abidine Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen Ben Ali durch einen Anwalt vertreten; im Jahr 2025 entschied ein Gericht in erster Instanz in der Rechtssache 24310 zugunsten der Erben von Herrn Ben Ali.

3. Moncef Ben Mohamed Ben Rhouma TRABELSI

Die Ermittlungen beziehungsweise die Gerichtsverhandlungen gegen seine Erben im Zusammenhang mit der Veruntreuung von staatlichen Geldern oder Vermögenswerten sind noch nicht abgeschlossen.
Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen Rechtsschutz in den Gerichtsverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Dies wird insbesondere durch die Tatsache belegt, dass Herr Moncef Ben Mohamed Ben Rhouma Trabelsi vor seinem Tod in Anwesenheit seines Anwalts am 5. März 2012 von einem Untersuchungsrichter vernommen wurde; es wurde ein Anwalt bestellt, der die Erben von Herrn Moncef Ben Mohamed Ben Rhouma Trabelsi bei der gegen sie erhobenen Zivilklage in der Rechtssache 9058 vertrat; im Jahr 2025 entschied ein Gericht in erster Instanz in der Rechtssache 9058 zugunsten der Erben von Herrn Moncef Ben Mohamed Ben Rhouma Trabelsi.

7. Halima Bent Zine El Abidine Ben Haj Hamda BEN ALI

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