Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel - EU Bunds. BGV |
Verordnung (EU) 2026/245 der Kommission vom 2. Februar 2026 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 hinsichtlich der Zulassung oder der Bedingungen für die Verwendung mehrerer Stoffe
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/245 vom 03.02.2026)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2, Buchstaben a, d, e und i sowie Artikel 11 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission 2 enthält spezifische Vorschriften in Bezug auf Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Insbesondere enthält Anhang I der genannten Verordnung eine Unionsliste der zugelassenen Stoffe, die bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, absichtlich verwendet werden dürfen.
(2) Am 6. März 2024 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") ein wissenschaftliches Gutachten 3 zur Verwendung des Stoffes Phosphorsäure, Triphenylester, Polymer mit 1,4-Cyclohexandimethanol und Polypropylenglycol, C10-16 Alkylester an. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass der Stoff kein Sicherheitsrisiko für die Verbraucher darstellt, wenn er als Zusatzstoff mit einem Massenanteil von bis zu 0,15 % in polyolefinischen Materialien und Gegenständen verwendet wird, die dazu bestimmt sind, mit allen Lebensmittelarten außer Säuglingsanfangsnahrung und menschlicher Milch in Berührung zu kommen, die zur Langzeitlagerung bei Raumtemperatur und darunter, einschließlich Heißabfüllung und/oder Erhitzen auf bis zu 100 °C während einer Dauer von bis zu 2 Stunden, vorgesehen sind, wenn die Migration der Gesamtheit der Phosphit- und Phosphatarten 5 mg/kg Lebensmittel nicht überschreitet und wenn seine Fraktion mit niedrigem Molekulargewicht (< 1.000 Da) 13 % seines Massenanteils nicht übersteigt. Die Behörde wies ferner darauf hin, dass der Fettreduktionsfaktor anzuwenden ist.
(3) Daher sollte der Stoff Phosphorsäure, Triphenylester, Polymer mit 1,4-Cyclohexandimethanol und Polypropylenglycol, C10-16 Alkylester (CAS-Nr. 1821217-71-3, FCM-Nr. 1084) entsprechend zugelassen werden.
(4) Am 13. März 2024 nahm die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten 4 zur Verwendung des Stoffes Calcium tert-butylphosphonat an. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass der Stoff kein Sicherheitsrisiko für die Verbraucher darstellt, wenn er als Nukleierungsmittel mit einem Massenanteil von bis zu 0,15 % in polyolefinischen Materialien und Gegenständen verwendet wird, die dazu bestimmt sind, mit allen Lebensmittelarten außer Säuglingsanfangsnahrung und menschlicher Milch in Berührung zu kommen, die zur Lagerung über 6 Monate bei Raumtemperatur und darunter, einschließlich bei Temperaturen bis 100 °C für höchstens 2 Stunden und bis 130 °C für kurze Zeiträume, vorgesehen sind.
(5) Daher sollte der Stoff Calciumtert-butylphosphonat (CAS-Nr. 81607-35-4, FCM-Nr. 1089) entsprechend zugelassen werden.
(6) Am 16. April 2024 nahm die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten 5 zur Verwendung des Stoffes Amine, Di-C14-C20-Alkyl, oxidiert, aus hydriertem Pflanzenöl, an. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass der Stoff kein Sicherheitsrisiko für die Verbraucher darstellt, wenn er als Zusatzstoff mit einem Massenanteil von 0,1 % bei der Herstellung von polyolefinischen Lebensmittelkontaktmaterialien verwendet wird, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln, die mit den Lebensmittelsimulanzien A, B, C und E simuliert werden, außer Säuglingsanfangsnahrung und menschlicher Milch, in Berührung zu kommen, die zur Lagerung über 6 Monate bei Raumtemperatur und darunter, einschließlich Heißabfüllung und Erhitzen auf bis zu 100 °C für 2 Stunden, vorgesehen sind.
(7) Daher sollte der Stoff Amine, Di-C14-C20-Alkyl, oxidiert, aus hydriertem Pflanzenöl, (CAS-Nr. 1801863-42-2, FCM-Nr. 1092) entsprechend zugelassen werden.
(8) In ihrem Gutachten zum Stoff Amine, Di-C14-C20-Alkyl, oxidiert, aus hydriertem Pflanzenöl, schlug die Behörde vor, den Stoff Amine, Bis(hydriertes Talgalkyl), oxidiert, durch Aufnahme der näheren Bezeichnung "Di-C14-C20-Alkyl" umzubenennen. Diese Bezeichnungsänderung wurde vorgeschlagen, da dieser Stoff C14- und C20-Alkylketten enthält. Darüber hinaus empfahl die Behörde, den Hinweis zur Konformitätsprüfung in Anhang I Tabelle 1 Spalte 11 für diesen Stoff zu streichen, da es keinen stoffspezifischen Wert zur Überprüfung seiner Konformität gibt.
(Stand: 04.02.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion