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Durchführungsverordnung (EU) 2026/251 des Rates vom 29. Januar 2026 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2147 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Stabilität und den politischen Übergang Sudans untergraben
(ABl. L 2026/251 vom 29.01.2026)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/2147 des Rates vom 9. Oktober 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Stabilität und den politischen Übergang Sudans 1 untergraben, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 9. Oktober 2023 die Verordnung (EU) 2023/2147 angenommen.
(2) Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hat am 27. November 2023 eine Erklärung im Namen der Union abgegeben, in der die Union und ihre Mitgliedstaaten die anhaltenden Kämpfe zwischen den sudanesischen Streitkräften (Sudanese Armed Forces, SAF) und den Rapid Support Forces (RSF) sowie den jeweils angeschlossenen Milizen erneut aufs Schärfste verurteilt haben. In der Erklärung werden ferner die dramatische Eskalation der Gewalt und die nicht wiedergutzumachenden Verluste an Menschenleben in Darfur und im ganzen Land sowie die Verstöße gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht beklagt.
(3) Am 28. Oktober 2025 gab die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik eine gemeinsame Erklärung mit Kommissionsmitglied Lahbib zur Einnahme der Stadt El Fasher ab. In der Erklärung wurde betont, dass die Einnahme der Hauptstadt Darfurs durch die RSF einen gefährlichen Wendepunkt im Krieg darstellt und sich die bereits katastrophale humanitäre Lage weiter zu verschlechtern droht. Darüber hinaus wird in der Erklärung auch darauf hingewiesen, dass die Tatsache, dass Zivilisten aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit ins Visier genommen werden, die Brutalität der RSF unterstreicht.
(4) Angesichts der sehr ernsten Lage sollten sieben weitere Person in die in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2147 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgenommen werden.
(5) Die Verordnung (EU) 2023/2147 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2147 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 2026.
| Anhang |
In Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2147 werden unter Abschnitt " A. Natürliche Personen" die folgenden Einträge angefügt:
Personen
| Bezeichnung | Angaben zur Identifizierung | Gründe | Datum der Aufnahme in die Liste | |
| "14. | Algony Hamdan DAGALO MUSa alias Algoney Hamdan Daglo Musa Musa Ahmed |
Geburtsort: Nayala North, Sudan Geburtsdatum: 9.8.1990 Staatsangehörigkeit: sudanesisch Geschlecht: männlich Funktion: Major in den RSF Verbundene Organisationen: RSF, Tradive General Trading Co, GSK ADVANCE COMPANY LTD Reisepass-Nr.: B00017334 (Sudan), altern. Reisepass B00024943 (Sudan), gültig bis 27. September 2031 (individuell) [SUDAN-EO14098] |
Algoney Hamdan Dagalo Musa ist ein Major in den RSF und der Bruder von Mohammad Hamdan Dagalo (Hemedti), dem Befehlshaber der RSF. Algoney Hamdan Dagalo Musa ist er an der Beschaffung von Waffen für die RSF beteiligt. Algoney Hamdan Dagalo Musa gründete hat die Unternehmen Tradive General Trading Co und GSK ADVANCE COMPANY LTD, zwei Organisationen, die aufgrund ihrer Beteiligung an den Beschaffungsverfahren der RSF restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen. Er steht daher mit Organisationen in Verbindung, die Handlungen der RSF unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Sudans bedrohen. Algoney Hamdan Dagalo Musa ist daher für die Planung von Handlungen in Sudan verantwortlich, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße oder Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht darstellen. Er ist ferner für Handlungen verantwortlich, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Sudans bedrohen. |
29.1.2026 |
| 15. | Elfateh Abdullah Idris ADAM alias Abu Lulu |
Staatsangehörigkeit: sudanesisch Geschlecht: männlich Funktion: Brigadegeneral/ Befehlshaber der RSF |
(Stand: 30.01.2026)
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