Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2026/263 des Rates vom 29. Januar 2026 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2023/1532 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran

(ABl. L 2026/263 vom 29.01.2026)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 20. Juli 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/1532 1 angenommen.

(2) In seinen Schlussfolgerungen vom 21. und 22. März 2024 erklärte der Europäische Rat, dass die Europäische Union bereit wäre, rasch und in Abstimmung mit internationalen Partnern zu reagieren, unter anderem mit neuen und umfangreichen restriktiven Maßnahmen gegen Iran, sollte Iran ballistische Flugkörper und damit zusammenhängende Technologie an Russland zur Verwendung gegen die Ukraine weitergeben, nachdem es dem russischen Regime bereits Drohnen geliefert hat, die bei den unerbittlichen Angriffen auf die Zivilbevölkerung in der Ukraine eingesetzt werden. Darüber hinaus erklärte der Europäische Rat, dass Russlands Zugang zu sensiblen Gütern und Technologien mit Bedeutung für den Kampfeinsatz so weit wie möglich eingeschränkt werden muss, unter anderem indem auf Einrichtungen in Drittländern abgezielt wird, die die Umgehung restriktiver Maßnahmen ermöglichen. Der Europäische Rat forderte den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") und die Kommission auf, weitere Sanktionen gegen Belarus, Nordkorea und Iran auszuarbeiten.

(3) In einer Erklärung des Hohen Vertreters im Namen der Europäischen Union verurteilte die Union am 13. September 2024 die Weitergabe ballistischer Raketen aus iranischer Herstellung an Russland aufs Schärfste; diese Weitergabe wird als eine unmittelbare Bedrohung für die europäische Sicherheit und eine erhebliche materielle Eskalation in Bezug auf die Bereitstellung iranischer UAV und Munition, die Russland in seinem rechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine einsetzt, erachtet. Die Union würde rasch und in Abstimmung mit internationalen Partnern reagieren, einschließlich mit neuen und umfangreichen restriktiven Maßnahmen gegen Iran, unter anderem in Form der Benennung von Personen und Einrichtungen, die an Irans Programmen für ballistische Raketen und Drohnen beteiligt sind, und sie würde in diesem Zusammenhang auch restriktive Maßnahmen in Bezug auf den iranischen Luftfahrtsektor erwägen.

(4) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Dezember 2024 erklärte der Europäische Rat, dass die Weitergabe von Waffen und die Vertiefung der militärischen Zusammenarbeit zwischen Russland und Nordkorea (DVRK) und Iran sowie die Entsendung von Streitkräften der DVRK nach Russland und ihr Einsatz auf dem Schlachtfeld gegen die Ukraine eine internationale Eskalation des Krieges mit schwerwiegenden Folgen für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit darstellen.

(5) Russland setzt zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine, der die Souveränität, Unabhängigkeit und territoriale Unversehrtheit der Ukraine verletzt, in Iran hergestellte UAV sowie Komponenten von UAV ein, auch gegen Zivilisten und zivile Infrastruktur. Das staatlich geförderte Programm des Iran für die Entwicklung und Herstellung von UAV trägt daher zu Verstößen gegen die Charta der Vereinten Nationen und Grundprinzipien des Völkerrechts bei.

(6) Angesichts der sehr ernsten Lage sollten vier Personen und sechs Organisationen in die im Anhang I des Beschlusses (GASP) 2023/1532 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.

(7) Der Beschluss (GASP) 2023/1532 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Anhang I des Beschlusses (GASP) 2023/1532 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 2026.

1) Beschluss (GASP) 2023/1532 des Rates vom 20. Juli 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran (ABl. L 186 vom 25.07.2023 S. 20, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1532/oj).


.

Anhang

Anhang I des Beschlusses (GASP) 2023/1532 wird wie folgt geändert:


umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 02.02.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion