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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2026/271 des Rates vom 29. Januar 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1529 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran

(ABl. L 2026/271 vom 30.01.2026)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 20. Juli 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/1532 1 und die Verordnung (EU) 2023/1529 2 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran angenommen.

(2) In Anbetracht der Ernsthaftigkeit der Lage im Hinblick auf die militärische Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran hat der Rat am 14. Mai 2024 den Beschluss (GASP) 2024/1336 angenommen, mit dem der Beschluss (GASP) 2023/1532 geändert wurde.

(3) Am 18. November 2024 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2024/2894 angenommen, mit dem der Beschluss (GASP) 2023/1532 geändert wurde. Mit diesem Beschluss wurden angesichts der anhaltenden militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran und insbesondere der Lieferung von unbemannten Luftfahrzeugen (UAV) und Flugkörpern durch Iran an Russland weitere restriktive Maßnahmen verhängt.

(4) Der Rat ist der Auffassung, dass das Verbot der Ausfuhr, des Verkaufs, der Verbringung oder der Lieferung aus der Union nach Iran auf weitere Komponenten ausgeweitet werden sollte, die bei der Entwicklung und Herstellung von UAV und Flugkörpern verwendet werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1529 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 2026.

1) Beschluss (GASP) 2023/1532 des Rates vom 20. Juli 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran (ABl. L 186 vom 25.07.2023 S. 20, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1532/oj).

2) Verordnung (EU) 2023/1529 des Rates vom 20. Juli 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran (ABl. L 186 vom 25.07.2023 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1529/oj).


.

Anhang

Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1529 erhält folgende Fassung:

" Anhang II
Liste der in Artikel 2 genannten Güter

Einleitende Bemerkungen

  1. Ist einem HS/KN-Code ein 'ex' vorangestellt, so bilden die unter die Verordnung (EU) 2023/1529 fallenden Güter nur einen Teil des Geltungsbereichs des HS/KN-Codes und bestimmen sich sowohl nach dem Geltungsbereich des HS/KN-Codes als auch nach der im Anhang enthaltenen Beschreibung.
  2. Definitionen der Begriffe, die in 'einfachen Anführungszeichen' stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem betreffenden Artikel.
  3. Definitionen der Begriffe, die in 'doppelten Anführungszeichen' stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

Kategorie 1 - Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung

Warenbezeichnung HS/KN-Code
Energetische Materialien wie folgt und Mischungen daraus:
Ammoniumpikrat (CAS-Nr. 131-74-8), ex 2908 99 00
Schwarzpulver, ex 3601 00 00
Hexanitrodiphenylamin (CAS-Nr. 131-73-7), ex 2921 44 00
Difluoramin (CAS-Nr. 10405-27-3), ex 2812 90 00
Nitrostärke (CAS-Nr. 9056-38-6), ex 3505 10 50
Tetranitronaphthalin, ex 2902 90 00
Trinitroanisol, ex 2909 30 90
Trinitronaphthalin, ex 2902 90 00

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