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Verordnung (EU) 2026/271 des Rates vom 29. Januar 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1529 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran
(ABl. L 2026/271 vom 30.01.2026)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 20. Juli 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/1532 1 und die Verordnung (EU) 2023/1529 2 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran angenommen.
(2) In Anbetracht der Ernsthaftigkeit der Lage im Hinblick auf die militärische Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran hat der Rat am 14. Mai 2024 den Beschluss (GASP) 2024/1336 angenommen, mit dem der Beschluss (GASP) 2023/1532 geändert wurde.
(3) Am 18. November 2024 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2024/2894 angenommen, mit dem der Beschluss (GASP) 2023/1532 geändert wurde. Mit diesem Beschluss wurden angesichts der anhaltenden militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran und insbesondere der Lieferung von unbemannten Luftfahrzeugen (UAV) und Flugkörpern durch Iran an Russland weitere restriktive Maßnahmen verhängt.
(4) Der Rat ist der Auffassung, dass das Verbot der Ausfuhr, des Verkaufs, der Verbringung oder der Lieferung aus der Union nach Iran auf weitere Komponenten ausgeweitet werden sollte, die bei der Entwicklung und Herstellung von UAV und Flugkörpern verwendet werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1529 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 2026.
2) Verordnung (EU) 2023/1529 des Rates vom 20. Juli 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran (ABl. L 186 vom 25.07.2023 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1529/oj).
| Anhang |
Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1529 erhält folgende Fassung:
" Anhang II
Liste der in Artikel 2 genannten Güter
Einleitende Bemerkungen
Kategorie 1 - Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung
| Warenbezeichnung | HS/KN-Code |
| Energetische Materialien wie folgt und Mischungen daraus: | |
| Ammoniumpikrat (CAS-Nr. 131-74-8), | ex 2908 99 00 |
| Schwarzpulver, | ex 3601 00 00 |
| Hexanitrodiphenylamin (CAS-Nr. 131-73-7), | ex 2921 44 00 |
| Difluoramin (CAS-Nr. 10405-27-3), | ex 2812 90 00 |
| Nitrostärke (CAS-Nr. 9056-38-6), | ex 3505 10 50 |
| Tetranitronaphthalin, | ex 2902 90 00 |
| Trinitroanisol, | ex 2909 30 90 |
| Trinitronaphthalin, | ex 2902 90 00 |
(Stand: 02.02.2026)
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