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Regelwerk, EU 2026, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/277 der Kommission vom 5. Februar 2026 zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Hydrogen Peroxide Group" gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/277 vom 06.02.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur (Nicht-)Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 10. Januar 2017 stellte das Unternehmen ARKEMa FRANCE bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einen Antrag auf eine Unionszulassung für eine als "Hydrogen Peroxide Group" bezeichnete Biozidproduktfamilie der Produktarten 2, 3 und 4 entsprechend der Beschreibung in Anhang V der genannten Verordnung und legte eine schriftliche Bestätigung dafür vor, dass sich die zuständige Behörde der Niederlande bereit erklärt hatte, den Antrag zu bewerten. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-PU028831-12 in das Register für Biozidprodukte eingetragen.

(2) "Hydrogen Peroxide Group" enthält den Wirkstoff Wasserstoffperoxid, der in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die Produktarten 2, 3 und 4 geführt wird.

(3) Am 13. November 2024 übermittelte die bewertende zuständige Behörde der Agentur gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einen Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen zu ihrer Bewertung.

(4) Am 5. Juni 2025 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ihre Stellungnahme 2 mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften von "Hydrogen Peroxide Group" und dem endgültigen Bewertungsbericht für die Biozidproduktfamilie.

(5) In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass "Hydrogen Peroxide Group" als Biozidproduktfamilie im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelten kann, dass eine Unionszulassung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der genannten Verordnung erteilt werden kann und dass die Biozidproduktfamilie bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absatz 6 der genannten Verordnung erfüllt.

(6) Am 24. Juni 2025 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts in allen Amtssprachen der Union.

(7) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und ist somit der Auffassung, dass für die Biozidproduktfamilie "Hydrogen Peroxide Group" eine Unionszulassung erteilt werden sollte.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

ARKEMa FRANCE erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0035039-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der Biozidproduktfamilie "Hydrogen Peroxide Group" gemäß der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften im Anhang.

Die Unionszulassung gilt vom 26. Februar 2026 bis zum 31. Januar 2036.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Februar 2026

1) ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/528/oj.

2) Stellungnahme vom 15. Mai 2025 zur Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Hydrogen Peroxide Group" (ECHA/BPC/478/2025), https://echa.europa.eu/opinions-on-union-authorisation.

.

Zusammenfassung der Eigenschaften einer Biozidproduktfamilie Anhang

Hydrogen Peroxide Group

Produktart(en)

PT04

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(Stand: 06.02.2026)

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