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Regelwerk, EU 2026, Wasser - EU Bund

Richtlinie (EU) 2026/288 der Kommission vom 9. Februar 2026 zur Änderung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates hinsichtlich der Verwendung bestimmter Düngematerialien aus Dung

(ABl. L 2026/288 vom 10.02.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen 1, insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 91/676/EWG sind die Maßnahmen festgelegt, die in die Aktionsprogramme aufzunehmen sind, die in gefährdeten Gebieten oder gemäß Artikel 3 Absatz 5 der genannten Richtlinie im gesamten Hoheitsgebiet durchgeführt werden müssen. Gemäß Anhang III Nummer 2 der Richtlinie 91/676/EWG soll mit diesen Maßnahmen sichergestellt werden, dass bei jedem Ackerbau- oder Tierhaltungsbetrieb die auf den Boden ausgebrachte Menge an Dung oder verarbeitetem Dung, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, eine bestimmte Menge pro Jahr und Hektar, die auf 170 kg Stickstoff (N) festgesetzt ist, nicht überschreitet.

(2) Seit der Annahme der Richtlinie 91/676/EWG hat der wissenschaftliche und technische Fortschritt bei den Dungverarbeitungsverfahren die Herstellung von Düngemitteln (bekannt als "RENURE-Düngemittel") ermöglicht, die unter bestimmten Bedingungen als "Mineraldünger" im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie gelten.

(3) Die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission hat festgestellt, dass RENURE-Düngemittel unter bestimmten Bedingungen ein ähnliches Stickstoffauswaschungspotenzial und eine ähnliche agronomische Wirksamkeit aufweisen wie Mineraldünger. Diese Materialien verringern daher das Risiko von Nitratverlusten in Gewässer im Vergleich zu Dung, und dank dieses Umweltvorteils könnten sie über die in der Richtlinie 91/676/EWG festgelegte Höchstmenge für das Ausbringen von Dung hinaus verwendet werden, wobei gleichzeitig die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie und ein angemessener agronomischer Nutzen sichergestellt werden 2.

(4) Eine breitere Verwendung von organischen Düngemitteln und Nährstoffen aus recycelten Abfallströmen könnte die offene strategische Autonomie und die Ernährungssicherheit der Union stärken und gleichzeitig hohe Nachhaltigkeitsstandards setzen, insbesondere in Regionen, in denen wenig organische Düngemittel genutzt werden. Die Verwendung von Dung und verarbeitetem Dung im Einklang mit der Richtlinie 91/676/EWG könnte die Exposition der Landwirte gegenüber schwankenden Mineraldüngerpreisen verringern und die Nährstoffkreisläufe schließen. In der Mitteilung der Kommission "Sicherstellung der Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit von Düngemitteln" 3 wurde gefordert, weitere regulatorische und nicht regulatorische Schritte prüfen, um eine umfassendere Nutzung von aus Dung zurückgewonnenen Nährstoffen zu ermöglichen.

(5) Im Jahr 2023 leitete die Kommission eine Evaluierung der Richtlinie 91/676/EWG ein, um unter anderem zu bewerten, ob mit dieser Richtlinie das Recycling von Nährstoffen aus verschiedenen Quellen, u. a. verarbeitetem Dung, und die Entwicklung der Dungverarbeitungstechnologien zur Herstellung von RENURE-Düngemitteln ausreichend gefördert werden.

(6) Bis zum Abschluss der Evaluierung der Richtlinie 91/676/EWG muss daher eine Übergangslösung gefunden werden, damit die Mitgliedstaaten Landwirten unter bestimmten Bedingungen die Verwendung von RENURE-Düngemitteln über die in Anhang III Nummer 2 festgelegte Menge hinaus gestatten können.

(7) Die Verwendung von RENURE-Düngemitteln aus Dung, bei der die Menge von 170 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr überschritten wird, sollte mit geeigneten Schutzmaßnahmen zugelassen werden, um Mineraldünger besser durch organische Düngemittel zu ersetzen, die Kosten für die Landwirte zu senken und die strategische Autonomie des Agrarsektors der Union zu stärken, ohne die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 91/676/EWG zu gefährden.

(8) Die durch Dung und Tiere verursachten Stickstoffemissionen wirken sich nicht nur auf die Wassersondern auch auf die Luftqualität aus. Die Verwendung von RENURE-Düngemitteln sollte mit kontinuierlichen Anstrengungen zur Minderung der allgemeinen Umweltauswirkungen einhergehen. Daher sind geeignete Schutzmaßnahmen und eine Obergrenze für die Verwendung von RENURE-Düngemitteln erforderlich. Diese Obergrenze sollte die Eigenschaften von RENURE-Düngemitteln aus Dung, deren Verwendung und deren Fähigkeit, andere Materialien zu ersetzen, sowie die Erfahrungen mit der Anwendung von Anhang III Nummer 2 widerspiegeln.

(9) Es sollten Qualitätskriterien für RENURE-Düngemittel und Bedingungen für deren Verwendung festgelegt werden, damit sie im Einklang mit den Zielen der Richtlinie 91/676/EWG "Mineraldünger" ersetzen können.

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(Stand: 10.02.2026)

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