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Durchführungsverordnung (EU) 2026/299 der Kommission vom 9. Februar 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2703 hinsichtlich verwaltungstechnischer Änderungen an der Unionszulassung für das Biozidprodukt "EuLa oxi-lime 23"
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/299 vom 10.02.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur (Nicht-)Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 4. Dezember 2023 wurde der European Lime Association aisbl mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2703 der Kommission 2 eine Unionszulassung mit der Nummer EU-0028963-0000 für das Inverkehrbringen und die Verwendung des Biozidprodukts "EuLa oxi-lime 23" erteilt. Der Anhang der genannten Durchführungsverordnung enthält die Zusammenfassung der Eigenschaften für das genannte Biozidprodukt.
(2) Am 28. Februar 2024 übermittelte European Lime Association aisbl der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission 3 eine Notifizierung betreffend verwaltungstechnische Änderungen an der Unionszulassung für das Biozidprodukt "EuLa oxi-lime 23", die unter der Nummer BC-PP093305-18 in das Register für Biozidprodukte (im Folgenden "Register") eingetragen wurde. Die notifizierten Vorschläge für Änderungen an der genannten Zulassung betreffen die Aufnahme eines Wirkstoffherstellers und eines Biozidproduktherstellers.
(3) Am 5. April 2024 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 eine Stellungnahme 4 zu den notifizierten verwaltungstechnischen Änderungen an der Unionszulassung für das Biozidprodukt "EuLa oxi-lime 23". In ihrer Stellungnahme kam die Agentur zu dem Schluss, dass es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen um verwaltungstechnische Änderungen nach Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und gemäß Titel 1 Abschnitte 1 und 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 handelt und dass die Bedingungen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nach der Umsetzung der Änderungen weiterhin erfüllt sein werden.
(4) Am 3. Mai 2024 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 eine überarbeitete Zusammenfassung der Produkteigenschaften für das Biozidprodukt "EuLa oxi-lime 23" in allen Amtssprachen der Union, die die beantragten verwaltungstechnischen Änderungen abdeckt.
(5) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und hält es daher für angezeigt, die Unionszulassung für das Biozidprodukt "EuLa oxi-lime 23" dahin gehend zu ändern, dass die von European Lime Association aisbl beantragten verwaltungstechnischen Änderungen vorgenommen werden.
(6) Mit Ausnahme der vorgeschlagenen verwaltungstechnischen Änderungen bleiben alle anderen Informationen, die in der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2703 enthaltenen Zusammenfassung der Produkteigenschaften für "EuLa oxi-lime 23" aufgeführt sind, unverändert.
(7) Im Interesse der Klarheit und zur Erleichterung des Zugangs zur konsolidierten Fassung der von der Agentur zu veröffentlichenden Zusammenfassung der Produkteigenschaften für Verwender und interessierte Kreise sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2703 vollständig ersetzt werden. Wegen einer im Februar 2024 vorgenommenen Änderung des für die Erstellung der Zusammenfassung der Produkteigenschaften im Register verwendeten Formats sollte die Zusammenfassung der Produkteigenschaften im genannten Anhang auch einige kleinere redaktionelle und gestalterische Änderungen umfassen.
(8) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2703 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2703 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Februar 2026
(Stand: 12.02.2026)
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