2026/301 - UN-Regelung Nr. 172
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1. Anwendungsbereich
2. Begriffsbestimmungen
3. Aufschriften
4. Antrag auf Genehmigung
5. Genehmigung
6. Anforderungen
7. Änderungen und Erweiterung der Genehmigung
8. Übereinstimmung der Produktion
9. Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion
10. Endgültige Einstellung der Produktion
12. Übergangsbestimmungen
| Anhang 1 Mitteilung |
| Anlage 1 Technische Informationen: runderneuerte Reifen, die unter Verwendung einer vorvulkanisierten Lauffläche hergestellt werden |
| 0. Allgemein |
| 1. Reifen, die runderneuert werden sollen |
| 2. Baureihe der reifen, die runderneuert werden sollen |
| 3. Vorvulkanisiertes Laufflächenprofil |
| Anlage 2 Technische Informationen: runderneuerte Reifen, die nach einem Vulkanisierungsverfahren hergestellt werden |
| 0. Allgemein |
| 1. Runderneuerte Reifen |
| 2. Baureihe runderneuerter Reifen |
| 3. Für das Vulkanisierungsverfahren verwendete Lauffläche |
| Anhang 2 Anordnungen der Genehmigungszeichen |
| Anlage 1 Beispiele für ein separates Genehmigungszeichen nach der UN-Regelung Nr. 172 |
| Beispiel |
| Anlage 2 Genehmigung nach der UN-Regelung Nr. 172 und gleichzeitige Genehmigung nach der Regelung Nr. 108 oder 109 |
| Beispiel 1 |
| Anlage 3 Kombinierte Genehmigungszeichen für nach den UN-Regelungen Nr. 108, 109 und 172 erteilte Genehmigungen |
| Beispiel 1 |
| Beispiel 2 |