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Regelwerk, EU 2026, Betriebssicherheit / Gefahrgut/Transport - EU Bund

2026/301 - UN-Regelung Nr. 172 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung runderneuerter Reifen hinsichtlich ihrer Leistung auf Schnee und/oder ihrer Einstufung als Traktionsreifen

(ABl. L 2026/301 vom 05.03.2026)



Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
https://unece.org/status-1958-agreement-and-annexed-regulations.

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Ergänzung 1 zur Regelung in der ursprünglichen Fassung - Tag des Inkrafttretens: 11. Januar 2026

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle. Die rechtsverbindlichen Originaltexte sind:

ECE/TRANS/WP.29/2024/75

ECE/TRANS/WP.29/2025/78 (geändert durch Absatz 72 des Berichts ECE/TRANS/WP.29/1186)

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Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien


1. Anwendungsbereich

Diese Regelung gilt für runderneuerte Luftreifen 1 2 der Klassen C1, C2 und C3, die nach dem Vulkanisierungsverfahren oder unter Verwendung einer vorvulkanisierten Lauffläche hergestellt werden im Hinblick auf ihre Leistung auf Schnee und/oder bei Reifen der Klassen C2 und C3 hinsichtlich ihrer Einstufung als Traktionsreifen.

Sie gilt jedoch nicht für die folgenden Reifen, wenn sie entweder unter Verwendung einer vorvulkanisierten Lauffläche oder nach dem Vulkanisierungsverfahren runderneuert werden:

1.1.1. Reifen der Verwendungsart "Notreifen" gemäß der UN-Regelung Nr. 108 für Reifen der Klasse C1,

1.1.2. Reifen mit einer Felgennenndurchmesserkennzahl< 10 (oder< 254 mm) oder> 25 (oder> 635 mm),

1.1.3. Rennreifen,

1.1.4. Reifen, die dazu bestimmt sind, an Straßenfahrzeugen anderer Klassen als M, N und O montiert zu werden 3,

1.1.5. Reifen mit einem Symbol für die Nenn-Geschwindigkeitskategorie unter 80 km/h (Geschwindigkeitskategorie "F"),

1.1.6. Reifen für den harten Geländeeinsatz,

1.1.7. Reifen, die mit zusätzlichen Hilfsmitteln zur Verbesserung der Traktionseigenschaften ausgerüstet sind (z.B. Spikesreifen).

2. Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Regelung gelten zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in den Regelungen Nr. 108 und 109 und in Bezug auf die Leistung auf Schnee und die Einstufung als Traktionsreifen in der UN-Regelung Nr. 117 die folgenden Begriffsbestimmungen:

2.1. "Typ des runderneuerten Reifens" bezeichnet runderneuerte Reifen, die sich in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht voneinander unterscheiden:
  1. Zulieferer der für das Runderneuerungsverfahren verwendeten Lauffläche
  2. Reifenklasse
  3. Reifenbauart
  4. Verwendungsart: Normalreifen, Winterreifen oder Spezialreifen
  5. Reifen zur Verwendung unter extremen Schneebedingungen (ja oder nein)
  6. für Reifen der Klassen C2 und C3: Traktionsreifen (ja oder nein)
  7. Laufflächenprofil (siehe Absatz 4.2.1 dieser Regelung).

2.2. "Zulieferer der für das Runderneuerungsverfahren verwendeten Lauffläche" bezeichnet jede Person oder Organisation, die gegenüber der Typgenehmigungsbehörde für alle Belange der Typgenehmigung gemäß dieser Regelung sowie für die Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich ist.

2.3. "für das Runderneuerungsverfahren verwendete Lauffläche" bezeichnet entweder eine vorvulkanisierte Lauffläche oder die Spezifikation der Hauptmerkmale der Lauffläche, die für das Vulkanisierungsverfahren verwendet wird.

2.4. "Baureihe runderneuerter Reifen" bezeichnet eine Baureihe runderneuerter Reifen entsprechend den Angaben in Anlage 1 Absatz 2 oder Anlage 2 zu Anhang 1 dieser Regelung.

2.5. "Runderneuerer" bezeichnet jede Person oder Organisation, die gegenüber der Typgenehmigungsbehörde für alle Belange der Typgenehmigung nach den UN-Regelungen 108 und 109 verantwortlich ist.

2.6. "Reifenhersteller" bezeichnet jede Person oder Stelle, die gegenüber der Typgenehmigungsbehörde, die die ursprüngliche Typgenehmigung für neue Reifen erteilt hat, verantwortlich war sowie dafür, die Übereinstimmung der Produktion gemäß der geltenden Regelung für neue Reifen sicherzustellen 4.

2.7. "Markenname/Handelsmarke" bezeichnet die Kennzeichnung der Marke oder Handelsmarke, wie sie vom Zulieferer der für das Runderneuerungsverfahren verwendeten Lauffläche festgelegt ist.

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(Stand: 10.03.2026)

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