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Delegierte Verordnung (EU) 2026/314 der Kommission vom 9. Februar 2026 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Aufnahme bestimmter Ausgangsstoffe für synthetisches Cathinon und Amphetamin in die Liste der erfassten Stoffe
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/314 vom 28.04.2026)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe 1, insbesondere auf Artikel 15,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern 2, insbesondere auf Artikel 30a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 enthält Maßnahmen für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen innerhalb der Union, während die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 den Handel mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern regelt. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 enthalten jeweils eine Liste erfasster Stoffe, die einer Reihe von in diesen Verordnungen vorgesehenen harmonisierten Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen unterliegen.
(2) Die zuständigen nationalen Behörden wiesen auf einen Anstieg der Beschlagnahmen der folgenden neun nicht erfassten Stoffe hin: i) 3'-Chlorpropiophenon, ii) 2-Brom-3'-chlorpropiophenon, iii) 3'-Methylpropiophenon, iv) 2-Brom-3'-methylpropiophenon, v) 4'-Methylpropiophenon, vi) 2-Brom-4'-methylpropiophenon, vii) 4'-Chlorpropiophenon, viii) 2-Brom-4'-chlorpropiophenon und ix) Phenyl-2-nitropropen.
(3) 3'-Chlorpropiophenon und 2-Brom-3'-chlorpropiophenon sind Ausgangsstoffe für 3-Chlormethcathinon oder Clophedron (3-CMC). 3'-Methylpropiophenon und 2-Brom-3'-methylpropiophenon sind Ausgangsstoffe für 3-Methylmethcathinon (3-MMC). 4'-Methylpropiophenon und 2-Brom-4'-methylpropiophenon sind Ausgangsstoffe für Mephedron (4-Methylmethcathinon oder 4-MMC). 4'-Chlorpropiophenon und 2-Brom-4'-chlorpropiophenon sind Ausgangsstoffe für 4-CMC (Clephedron oder 4-Chlormethcathinon). Phenyl-2-nitropropen ist ein Ausgangsstoff für Amphetamin.
(4) 3-CMC, 3-MMC, 4-CMC und 4-MMC sind synthetische Cathinon-Stimulanzien, die unter internationaler und europäischer Kontrolle stehen. Amphetamin ist ebenfalls eine Kontrollmaßnahmen unterliegende Droge. Diese Drogen können schwerwiegende Risiken für die öffentliche Gesundheit und die Gesellschaft auf Unionsebene darstellen.
(5) Die Kommission beauftragte die Drogenagentur der Europäischen Union, die neun Stoffe zu bewerten und Informationen über legale und illegale Verwendungen 3 bereitzustellen. Der Drogenagentur der Europäischen Union zufolge können die neun Stoffe für die illegale Herstellung von Drogen durch einfache und skalierbare Methoden, die nur eine grundlegende Ausrüstung und minimale Fachkenntnisse erfordern, verwendet werden. Die Beschlagnahmen dieser Ausgangsstoffe haben in den letzten Jahren in der Union zugenommen. Einige von ihnen werden jedoch für die Herstellung von Arzneimitteln verwendet, die in der EU in Verkehr gebracht werden: 3'-Chlorpropiophenon wird bei der Herstellung von Bupropion, einem Arzneimittel zur Behandlung von Depressionen und zur Unterstützung bei der Raucherentwöhnung, eingesetzt. 2-Brom-3'-chlorpropiophenon ist ein Zwischenprodukt bei der Herstellung von Bupropion. 4'-Methylpropiophenon wird zur Herstellung von Tolperison verwendet, einem Muskelrelaxans, das zur Behandlung von Muskelkrämpfen und Spastik aufgrund verschiedener Erkrankungen zugelassen ist. Phenyl-2-nitropropen kann zur Herstellung von Arzneimitteln auf Amphetaminbasis verwendet werden. Darüber hinaus bestätigt die Drogenagentur der Europäischen Union, dass alle neun betroffenen Stoffe rechtmäßig als Referenzstandards in Analyselabors eingesetzt werden.
(6) Die neun Stoffe können leicht zur Herstellung illegaler Drogen verwendet werden, und es gibt Hinweise, dass dies in der Union geschieht; die Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005 sollten daher dahin gehend geändert werden, dass die Stoffe in Kategorie 1 aufgenommen werden, da sie das größte Risiko darstellen, wenn sie für die illegale Herstellung abgezweigt werden. Um ein Abzweigen aus den legalen Kanälen zu verhindern, sollten der Handel mit den Stoffen sowie ihre Verwendung den strengsten Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen unterliegen.
(7) Darüber hinaus würde die Erfassung der neun Stoffe die nationalen Behörden bei der Bekämpfung der illegalen Drogenherstellung unterstützen, da diese Stoffe ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung als "Grundstoffe" im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates 4 gelten würden, wenn die Mindestmerkmale von Straftaten in Verbindung mit illegalem Handel mit Grundstoffen festgestellt werden müssen.
(8) Die Verordnungen (EG) Nr. 273/2004
(Stand: 28.04.2026)
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