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Delegierte Verordnung (EU) 2026/327 der Kommission vom 3. Dezember 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/333 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Fälle, in denen Identitätsdaten für die Zwecke der Aufdeckung von Mehrfachidentitäten als identisch oder ähnlich angesehen werden
(ABl. L 2026/327 vom 12.02.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird ein Rahmen für die Interoperabilität zwischen den EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen, Visa, polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration geschaffen.
(2) Dieser Rahmen umfasst eine Reihe von Interoperabilitätskomponenten, unter anderem einen Detektor für Mehrfachidentitäten. Der Detektor für Mehrfachidentitäten stellt Verknüpfungen zwischen den in den einzelnen EU-Informationssystemen erfassten Daten her und speichert sie, damit Mehrfachidentitäten aufgedeckt werden können, um zugleich die Identitätsprüfung von Bona-fide-Reisenden zu vereinfachen und Identitätsbetrug zu bekämpfen. Die Erstellung und Speicherung solcher Verknüpfungen ist für die Sicherstellung der korrekten Identifizierung von Einzelpersonen, deren Daten in den unterschiedlichen EU-Informationssystemen gespeichert sind, von entscheidender Bedeutung.
(3) Im Rahmen des Verfahrens zur Aufdeckung von Mehrfachidentitäten werden automatisch weiße und gelbe Verknüpfungen erstellt. Eine weiße Verknüpfung zeigt an, dass die Identitätsdaten der verknüpften Dateien identisch oder ähnlich sind, während eine gelbe Verknüpfung anzeigt, dass die Identitätsdaten der verknüpften Dateien nicht als ähnlich angesehen werden können und dass die verschiedenen Identitäten manuell verifiziert werden sollten.
(4) Damit der Detektor für Mehrfachidentitäten Verknüpfungen erstellen kann, sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/333 3 der Kommission die Verfahren für die Bestimmung der Fälle festgelegt, in denen in verschiedenen Systemen gespeicherte Identitätsdaten einer Person zum Zwecke der Aufdeckung von Mehrfachidentitäten als identisch oder ähnlich angesehen werden.
(5) Die Verordnung (EU) 2019/817 gilt in Bezug auf Eurodac erst ab dem Tag der Anwendbarkeit der Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4. Nach dem Erlass der Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 über die Einrichtung von Eurodac ist es daher erforderlich, die Delegierte Verordnung (EU) 2023/333 so anzupassen, dass die in Eurodac enthaltenen Identitätsdaten aufgeführt werden, die im Verfahren zur Aufdeckung von Mehrfachidentitäten abgeglichen werden, um zu bestimmen, ob die Identitätsdaten als identisch oder ähnlich angesehen werden.
(6) Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/333 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7) Da die Verordnung (EU) 2019/817 den Schengen-Besitzstand ergänzt, hat Dänemark gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2019/817 in nationales Recht umzusetzen. Dänemark ist daher durch die vorliegende Verordnung gebunden.
(8) Die vorliegende Verordnung stellt keine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates 6 beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(Stand: 13.02.2026)
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