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Regelwerk, EU 2026, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2026/336 der Kommission vom 13. Februar 2026 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Permethrin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/336 vom 17.02.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Permethrin wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1090/2014 der Kommission 2 vorbehaltlich der Bedingungen im Anhang der genannten Verordnung als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 genehmigt.

(2) Die Genehmigung für Permethrin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 (im Folgenden "Genehmigung") läuft am 30. April 2026 aus. Am 18. Oktober 2024 wurden gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zwei Anträge auf Verlängerung der Genehmigung für Permethrin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 (im Folgenden "Anträge") gestellt.

(3) Am 5. Dezember 2024 teilte die bewertende zuständige Behörde Irlands der Kommission mit, dass nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine umfassende Bewertung der Anträge notwendig sei. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung bewertet die bewertende zuständige Behörde den Antrag innerhalb von 365 Tagen nach seiner Validierung umfassend.

(4) Die bewertende zuständige Behörde kann gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gegebenenfalls verlangen, dass der Antragsteller ausreichende Daten vorlegt, damit die Bewertung durchgeführt werden kann. In diesem Fall wird die Frist von 365 Tagen für insgesamt höchstens 180 Tage ausgesetzt, es sei denn, die Art der angeforderten Angaben oder außergewöhnliche Umstände rechtfertigen eine längere Aussetzung.

(5) Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verfasst die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") innerhalb von 270 Tagen nach Eingang einer Empfehlung der bewertenden zuständigen Behörde eine Stellungnahme zur Verlängerung der Genehmigung für den Wirkstoff und übermittelt sie der Kommission.

(6) Aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, wird somit die Genehmigung wahrscheinlich auslaufen, bevor über ihre Verlängerung entschieden wurde. Daher sollte das Ablaufdatum der Genehmigung um einen ausreichend langen Zeitraum verschoben werden, damit eine Prüfung der Anträge erfolgen kann. In Anbetracht der Fristen für die Bewertung durch die bewertende zuständige Behörde sowie für die Ausarbeitung und Übermittlung der Stellungnahmen durch die Agentur und unter Berücksichtigung der Zeit, die die Kommission für eine Entscheidung über die Verlängerung der Genehmigung von Permethrin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 benötigt, sollte das Ablaufdatum auf den 31. Oktober 2028 verschoben werden.

(7) Nach der Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung bleibt Permethrin vorbehaltlich der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1090/2014 genannten Bedingungen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 genehmigt

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Das Ablaufdatum der Genehmigung für Permethrin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1090/2014 wird auf den 31. Oktober 2028 verschoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 13. Februar 2026

1) ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/528/oj.

2

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