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Durchführungsverordnung (EU) 2026/357 der Kommission vom 18. Februar 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2200 hinsichtlich verwaltungstechnischer Änderungen der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "HCl Disinfecting Toilet Bowl Cleaner"
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/357 vom 19.02.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 19. Oktober 2023 wurde SC Johnson Europe Sàrl mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2200 der Kommission 2 eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0030299-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der Biozidproduktfamilie "HCl Disinfecting Toilet Bowl Cleaner" erteilt. Der Anhang der genannten Durchführungsverordnung enthält die Zusammenfassung der Eigenschaften dieser Biozidproduktfamilie.
(2) Am 22. Mai 2024 übermittelte SC Johnson Europe Sàrl der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission 3 eine Notifizierung hinsichtlich verwaltungstechnischer Änderungen der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "HCl Disinfecting Toilet Bowl Cleaner" gemäß Titel 1 Abschnitt 1 des Anhangs der genannten Verordnung. Die Notifizierung wurde mit der Nummer BC-AR095155-26 in das Register für Biozidprodukte (im Folgenden "Register") eingetragen. Die notifizierten vorgeschlagenen Änderungen dieser Zulassung betreffen die Hinzufügung und Änderung mehrerer Bezeichnungen von Biozidprodukten.
(3) Am 28. Juni 2024 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 eine Stellungnahme 4 zu den vorgeschlagenen verwaltungstechnischen Änderungen der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "HCl Disinfecting Toilet Bowl Cleaner". In ihrer Stellungnahme kommt die Agentur zu dem Schluss, dass es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen um verwaltungstechnische Änderungen gemäß Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und gemäß Titel 1 Abschnitt 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 handelt und dass die Voraussetzungen des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nach der Umsetzung der Änderungen weiterhin erfüllt sein werden.
(4) Am 28. Juni 2024 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 eine überarbeitete Zusammenfassung der Eigenschaften der Biozidproduktfamilie "HCl Disinfecting Toilet Bowl Cleaner" in allen Amtssprachen der Union, die die beantragten verwaltungstechnischen Änderungen abdeckt.
(5) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und hält es daher für angezeigt, die Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "HCl Disinfecting Toilet Bowl Cleaner" zu ändern, um die von SC Johnson Europe Sàrl beantragten verwaltungstechnischen Änderungen vorzunehmen.
(6) Mit Ausnahme der verwaltungstechnischen Änderungen bleiben alle anderen Informationen, die in der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2200 enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften von "HCl Disinfecting Toilet Bowl Cleaner" aufgeführt sind, unverändert.
(7) Im Interesse der Klarheit und zur Erleichterung des Zugangs zur konsolidierten Fassung der von der Agentur zu veröffentlichenden Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften für Verwender und interessierte Kreise sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2200 vollständig ersetzt werden. Wegen einer im Februar 2024 vorgenommenen Änderung des für die Erstellung der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften im Register verwendeten Formats sollte die Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften im genannten Anhang auch einige kleinere redaktionelle und gestalterische Änderungen umfassen.
(8) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2200 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2200 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(Stand: 24.02.2026)
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