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Durchführungsverordnung (EU) 2026/367 der Kommission vom 19. Februar 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2030 hinsichtlich verwaltungstechnischer Änderungen der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "PAL IPa PRODUCT FAMILY"
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/367 vom 20.02.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 29. November 2019 wurde dem Unternehmen Pal Hygiene Products Limited mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2030 der Kommission 2 eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0020463-0000 für die Bereitstellung der Biozidproduktfamilie "Pal IPa Product Family" auf dem Markt und für deren Verwendung erteilt. Der Anhang der genannten Durchführungsverordnung enthält die Zusammenfassung der Produkteigenschaften dieser Biozidproduktfamilie.
(2) Am 17. Oktober 2024 übermittelte Pal Hygiene Products Limited der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission 3 eine Notifizierung verwaltungstechnischer Änderungen der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "PAL IPa PRODUCT FAMILY" im Sinne von Titel 1 des Anhangs der genannten Verordnung. Die Notifizierung wurde mit der Nummer BC-KT100508-25 in das Register für Biozidprodukte (im Folgenden "Register") eingetragen. Die notifizierten vorgeschlagenen Änderungen der genannten Zulassung betreffen die Hinzufügung von Handelsnamen sowie eine Änderung der Anschrift der Produktionsstätte des Biozidprodukts und des Produktherstellers.
(3) Am 11. November 2024 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 eine Stellungnahme 4 zu den notifizierten verwaltungstechnischen Änderungen der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "PAL IPa PRODUCT FAMILY", zusammen mit einer überarbeiteten Zusammenfassung der Produkteigenschaften. In ihrer Stellungnahme gelangte die Agentur zu dem Schluss, dass es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen um verwaltungstechnische Änderungen nach Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und gemäß Titel 1 Abschnitt 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 handelt und dass die Voraussetzungen des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nach der Umsetzung der Änderungen weiterhin erfüllt sein werden.
(4) Am 11. November 2024 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 eine überarbeitete Zusammenfassung der Produkteigenschaften der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "PAL IPa PRODUCT FAMILY" in allen Amtssprachen der Union, die alle beantragten verwaltungstechnischen Änderungen abdeckt.
(5) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und hält es daher für angezeigt, die Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "PAL IPa PRODUCT FAMILY" zu ändern und die von Pal Hygiene Products Limited beantragten verwaltungstechnischen Änderungen vorzunehmen.
(6) Mit Ausnahme der vorgeschlagenen verwaltungstechnischen Änderungen bleiben alle anderen Informationen, die in der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2030 enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften von "PAL IPa PRODUCT FAMILY" aufgeführt sind, unverändert.
(7) Im Interesse der Klarheit und zur Erleichterung des Zugangs für Verwender und interessierte Kreise zur konsolidierten Fassung der von der Agentur zu veröffentlichenden Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2030 vollständig ersetzt werden. Wegen einer im Februar 2024 vorgenommenen Änderung des für die Erstellung der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften im Register verwendeten Formats sollte die Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften im genannten Anhang auch einige kleinere redaktionelle und gestalterische Änderungen umfassen.
(8) Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2030 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2030
(Stand: 24.02.2026)
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