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Regelwerk, EU 2026, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/385 der Kommission vom 20. Februar 2026 zur Genehmigung von aus den Reaktionsprodukten von Paraformaldehyd und 2-Hydroxypropylamin (Verhältnis 3:2) freigesetztem Formaldehyd als altem Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 6, 11, 12 und 13 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/385 vom 23.02.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission 2 wurde eine Liste der alten Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Reaktionsprodukte von Paraformaldehyd und 2-Hydroxypropylamin (Verhältnis 3:2) (im Folgenden "MBO") für die Produktarten 2, 6, 11, 12 und 13.

(2) MBO wurde im Hinblick auf die Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 (Desinfektionsmittel für den Privatbereich und den Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens sowie andere Biozid-Produkte), 6 (topf-Konservierungsmittel), 11 (Schutzmittel für Flüssigkeiten in Kühl- und Verfahrenssystemen), 12 (Schleimbekämpfungsmittel) und 13 (Schutzmittel für Metallbearbeitungsflüssigkeiten) gemäß Anhang V der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 bewertet, die den Produktarten 2 (Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind), 6 (Schutzmittel für Produkte während der Lagerung), 11 (Schutzmittel für Flüssigkeiten in Kühl- und Verfahrenssystemen), 12 (Schleimbekämpfungsmittel) und 13 (Schutzmittel für Bearbeitungs- und Schneideflüssigkeiten) gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 entsprechen.

(3) Österreich wurde als berichterstattender Mitgliedstaat benannt, und die bewertende zuständige Behörde Österreichs übermittelte der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") am 29. September 2016 den Bewertungsbericht zusammen mit ihren Schlussfolgerungen. Nach der Vorlage des Bewertungsberichts fanden Diskussionen in Fachsitzungen statt, die von der Agentur organisiert wurden.

(4) Gemäß Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erarbeitet der Ausschuss für Biozidprodukte die Stellungnahme der Agentur zu den Anträgen auf Genehmigung von Wirkstoffen. Am 29. Juni 2017 nahm der Ausschuss für Biozidprodukte gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 in Verbindung mit Artikel 75 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 die Stellungnahmen der Agentur vom 29. Juni 2017 zu jeder bewerteten Produktart (im Folgenden "die Stellungnahmen vom 29. Juni 2017") 4 5 6 7 8 an, in der die Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde berücksichtigt wurden.

(5) Gemäß den Stellungnahmen vom 29. Juni 2017 ist MBO nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 als karzinogen der Kategorie 1B eingestuft und erfüllt daher das Ausschlusskriterium gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.

(6) Gemäß den Stellungnahmen vom 29. Juni 2017 erfüllte MBO nicht die Kriterien für eine Einstufung als reproduktionstoxisch der Kategorie 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und wurde daher nicht als Stoff mit endokrinschädigenden Eigenschaften gemäß Artikel 5

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(Stand: 25.02.2026)

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