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Durchführungsbeschluss (EU) 2026/390 der Kommission vom 23. Februar 2026 über die Verlängerung der vom niederländischen Ministerium für Infrastruktur und Wasserwirtschaft ergriffenen Maßnahme zur Gestattung der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung des Biozidprodukts Vectobac WG gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 980)
(Nur der niederländische Text ist verbindlich)
(ABl. L 2026/390 vom 25.02.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste über die Verlängerung ... gem. VO (EU) 528/2012 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 1. Mai 2025 erließ das niederländische Ministerium für Infrastruktur und Wasserwirtschaft (im Folgenden "zuständige Behörde der Niederlande") gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einen Beschluss, mit dem die Bereitstellung des Biozidprodukts Vectobac WG auf dem Markt und dessen Verwendung durch berufsmäßige Verwender für die Bekämpfung der Larven und Adulten invasiver exotischer Stechmücken in Innenräumen bis zum 28. Oktober 2025 gestattet wurde (im Folgenden "Maßnahme"). Die zuständige Behörde der Niederlande unterrichtete die Kommission und die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung von dieser Maßnahme und begründete sie.
(2) Das Biozidprodukt Vectobac WG ist ein Biozidprodukt der Produktart 18 (Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden) gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Es enthält den Wirkstoff Bacillus thuringiensis subspisraelensis, Stamm AM 65-52, und ist in den Niederlanden nur für die Verwendung im Freien zugelassen. Mit der Maßnahme wurde die Verwendung von Vectobac WG in Innenräumen durch berufsmäßige Verwender an Orten gestattet, an denen ein Auftreten invasiver exotischer Stechmücken festgestellt wurde.
(3) Nach den von der zuständigen Behörde der Niederlande vorgelegten Informationen war die Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich. Invasive exotische Stechmücken wie Aedes albopictus und Aedes aegypti können Vektoren für die Übertragung tropischer Krankheiten wie Denguefieber und Gelbfieber sein und eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen. Das Auftreten invasiver exotischer Stechmücken wurde in den Niederlanden nicht nur im Freien, sondern auch in Innenräumen wie Häfen und Flughäfen festgestellt. Nach Angaben der zuständigen Behörde der Niederlande stehen keine Alternativen zur Bekämpfung invasiver exotischer Stechmücken und ihrer Larven in Innenräumen zur Verfügung.
(4) Am 2. September 2025 ging bei der Kommission ein begründeter Antrag der zuständigen Behörde der Niederlande auf Verlängerung der Maßnahme gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein. Grundlage des begründeten Antrags waren Befürchtungen, dass auch nach dem 28. Oktober 2025 noch ein Auftreten exotischer Stechmücken in geschlossenen Räumen feststellbar sein kann, was eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt, sowie die Notwendigkeit, diese Stechmücken zu bekämpfen und das Risiko von ihnen übertragener potenzieller Krankheiten zu minimieren.
(5) Aus den von der zuständigen Behörde der Niederlande übermittelten Informationen geht hervor, dass sie davon unterrichtet wurde, dass eine Zulassung von Vectobac WG auch für die Verwendung in Innenräumen beantragt werden solle. Die Zulassung des Produkts zur Verwendung in Innenräumen wäre eine langfristige Lösung für die Verwendung von Vectobac WG. Die Ausarbeitung des Antrags und seine anschließende Prüfung wird jedoch geraume Zeit dauern.
(6) Das Fehlen einer geeigneten Bekämpfung invasiver exotischer Stechmücken und ihrer Larven wäre wohl eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit, die mit anderen Mitteln nicht eingedämmt werden kann. Daher sollte es der zuständigen Behörde der Niederlande gestattet werden, die Maßnahme um einen Zeitraum von 550 Tagen zu verlängern.
(7) Da die Maßnahme bis zum 28. Oktober 2025 befristet war, sollte dieser Beschluss rückwirkend gelten.
(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte
- hat folgenden Beschluss erlassen:
(Stand: 26.02.2026)
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