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Durchführungsverordnung (EU) 2026/391 der Kommission vom 23. Februar 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 hinsichtlich der Bedingungen für die Verwendung des neuartigen Lebensmittels pasteurisierte Akkermansia muciniphila sowie der spezifischen Kennzeichnungsvorschriften dafür
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/391 vom 24.02.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
(2) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 2 eine Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellt.
(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/168 der Kommission 3 wurde das Inverkehrbringen von pasteurisierten Akkermansia muciniphila als neuartiges Lebensmittel zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und in Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5, die für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende, bestimmt sind, gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 genehmigt.
(4) In der Unionsliste im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 sind pasteurisierte Akkermansia muciniphila daher als zugelassenes neuartiges Lebensmittel aufgeführt.
(5) Am 19. Dezember 2023 stellte das Unternehmen "the Akkermansia Company SA" (im Folgenden "Antragsteller") bei der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 einen Antrag auf Änderung der Verwendungsbedingungen für pasteurisierte Akkermansia muciniphila. Der Antragsteller schlug ursprünglich vor, die Verwendungsbedingungen des neuartigen Lebensmittels auf die Verwendung als Zutat in einem breiten Spektrum an Lebensmitteln, in Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG und in Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, die für die allgemeine Bevölkerung im Alter von 12 bis unter 18 Jahren bestimmt sind, und auf Schwangere und Stillende zu erweitern. Während des Risikobewertungsverfahrens zog der Antragsteller den Teil des Antrags zurück, der die Verwendung des neuartigen Lebensmittels als Zutat in einem breiten Spektrum an Lebensmitteln betraf. Der Antragsteller beantragte die Verwendung des neuartigen Lebensmittels mit einem Gehalt von höchstens 2,1×1010 Zellen/Tag in Nahrungsergänzungsmitteln und Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke für die allgemeine Bevölkerung im Alter von 12 bis unter 14 Jahren. Für Nahrungsergänzungsmittel und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für die allgemeine Bevölkerung im Alter von 14 bis unter 18 Jahren bestimmt sind, beantragte der Antragsteller die Verwendung mit einem Gehalt von höchstens 3,0×1010 Zellen/Tag. Für Nahrungsergänzungsmittel und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für Schwangere und Stillende bestimmt sind, beantragte der Antragsteller die Verwendung mit einem Gehalt von höchstens 3,4×1010 Zellen/Tag. Schließlich beantragte der Antragsteller eine Änderung der bestehenden zusätzlichen Kennzeichnungsvorschriften mit der Begründung, die Angabe, dass Nahrungsergänzungsmittel, die pasteurisierte Akkermansia muciniphila enthalten, nur von Erwachsenen, mit Ausnahme von Schwangeren und Stillenden, verzehrt werden sollten, sei nicht mehr angezeigt, da der Gehalt an pasteurisierten Akkermansia muciniphila für alle Bevölkerungsgruppen vereinheitlicht werde.
(6) Auf Ersuchen der Kommission legte der Antragsteller rechtliche Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass der derzeitige Zulassungsinhaber für pasteurisierte Akkermansia muciniphila
(Stand: 24.02.2026)
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