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Durchführungsverordnung (EU) 2026/400 der Kommission vom 18. Februar 2026 zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "CHLOROCRESOL baseD PRODUCTS-CID Lines NV" gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/400 vom 27.02.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur (Nicht-)Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 25. Juli 2018 reichte die CID LINES NV bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einen Antrag auf eine Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie mit der Bezeichnung "CHLOROCRESOL baseD PRODUCTS-CID Lines NV" der Produktarten 2 und 3 gemäß Anhang V der genannten Verordnung ein und legte eine schriftliche Bestätigung dafür vor, dass die zuständige Behörde Frankreichs der Bewertung des Antrags zugestimmt hatte. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-RF039183-42 in das Register für Biozidprodukte eingetragen.
(2) "CHLOROCRESOL baseD PRODUCTS-CID Lines NV" enthält den Wirkstoff Chlorkresol, der in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die Produktarten 2 und 3 aufgeführt ist.
(3) Am 7. Januar 2022 übermittelte die bewertende zuständige Behörde der Agentur gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einen Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen zu ihrer Bewertung.
(4) Am 18. November 2022 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ihre Stellungnahme 2, den Entwurf einer Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts für "CHLOROCRESOL baseD PRODUCTS-CID Lines NV" und den endgültigen Bewertungsbericht für die Biozidproduktfamilie.
(5) In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass die Biozidproduktfamilie "CHLOROCRESOL baseD PRODUCTS-CID Lines NV" bei Übereinstimmung mit der vorgeschlagenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften die Bedingungen des Artikels 19 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt, und die Zulassung der Biozidproduktfamilie für die in Abschnitt 2.1 der Stellungnahme beschriebenen Verwendungszwecke vorgeschlagen. In Bezug auf eine der Verwendungen (Verwendung Nr. 7.7 gemäß der Auflistung in der Stellungnahme der Agentur) als konzentriertes Desinfektionsmittel zur Anwendung am Tier ( Produktart 3) zum Aufsprühen auf die Haut durch berufsmäßige Verwender wurde in der Stellungnahme der Agentur aufgrund laufender Beratungen auf regulatorischer Ebene über die Folgen einer Überschreitung der Rückstandshöchstgehalte kein Schluss gezogen.
(6) Am 7. Dezember 2022 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften in allen Amtssprachen der Union.
(7) In Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ist als Voraussetzung für die Zulassung festgelegt, dass das Biozidprodukt weder selbst noch aufgrund seiner Rückstände sofortige oder verzögerte unannehmbare Wirkungen auf die Gesundheit von Tieren, weder direkt noch über das Trinkwasser, über Lebens- oder Futtermittel oder über die Luft, noch durch andere indirekte Effekte hat. Gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sind Biozidprodukte zuzulassen, sofern gegebenenfalls Rückstandshöchstgehalte (RHG) für Lebens- und für Futtermittel, spezifische Migrationsgrenzwerte oder Grenzwerte für den Rückstandsgehalt in Lebensmittelkontakt-Materialien im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegt wurden.
(8) Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 gilt für Pestizidrückstände in Produkten, für die in den Anhängen II und III der genannten Verordnung kein spezifischer RHG festgelegt wurde, ein Standard-RHG von 0,01 mg/kg. Gemäß Artikel 3
(Stand: 03.03.2026)
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