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Durchführungsbeschluss (EU) 2026/448 der Kommission vom 27. Februar 2026 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2323 in Bezug auf Aktualisierungen der europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/448 vom 02.03.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 stellen die Schiffseigner sicher, dass zum Recycling bestimmte Schiffe nur in Abwrackeinrichtungen recycelt werden, die in der gemäß Artikel 16 Absatz 2 der genannten Verordnung veröffentlichten europäischen Liste der Abwrackeinrichtungen (im Folgenden "europäische Liste") aufgeführt sind.
(2) Die europäische Liste ist im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 der Kommission 2 festgelegt.
(3) Die Aufnahme von UAB APK, einer in Litauen ansässigen Abwrackeinrichtung, war bis zum 12. März 2025 befristet. Die zuständigen Behörden Litauens haben der Kommission mitgeteilt, dass die dieser Einrichtung erteilte Zulassung zum Recycling von Schiffen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 vor ihrem Ablauf um einen Zeitraum von fünf Jahren erneuert wurde. Die zuständigen Behörden haben auch neue Höchstmaße von Schiffen mitgeteilt, die in der Einrichtung angenommen werden können. Die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen.
(4) Die Aufnahme von DDR VESSELS XXI, S.L., einer in Spanien ansässigen Abwrackeinrichtung, war bis zum 28. Juli 2025 befristet. Die zuständigen Behörden Spaniens haben der Kommission mitgeteilt, dass die dieser Einrichtung erteilte Zulassung zum Recycling von Schiffen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 um einen Zeitraum von fünf Jahren erneuert wurde. Die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden, um dieser Änderung Rechnung zu tragen.
(5) Die Aufnahme von Metruna OÜ, einer in Estland ansässigen Abwrackeinrichtung, ist bis zum 15. Februar 2026 befristet. Die zuständigen Behörden Estlands haben der Kommission mitgeteilt, dass die dieser Einrichtung erteilte Zulassung zum Recycling von Schiffen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 vor ihrem Ablauf um einen Zeitraum von fünf Jahren erneuert wurde. Die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden, um dieser Änderung Rechnung zu tragen.
(6) Die Aufnahme von Smedegaarden A/S, einer in Dänemark ansässigen Abwrackeinrichtung, ist bis zum 11. März 2026 befristet. Die zuständigen Behörden Dänemarks haben der Kommission mitgeteilt, dass die dieser Einrichtung erteilte Zulassung zum Recycling von Schiffen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 vor ihrem Ablauf um einen Zeitraum von fünf Jahren erneuert wurde. Die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden, um dieser Änderung Rechnung zu tragen.
(7) Die zuständigen Behörden Deutschlands haben der Kommission mitgeteilt, dass die in Deutschland ansässige neue Abwrackeinrichtung EWD Benli Recycling GmbH & Co. KG gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 zugelassen wurde. Die zuständigen Behörden haben der Kommission alle Informationen zur Verfügung gestellt, die zur Aufnahme dieser Einrichtung in die europäische Liste erforderlich sind. Die EWD Benli Recycling GmbH & Co. KG sollte daher in die europäische Liste aufgenommen werden.
(8) Die Aufnahme von Harland and Wolff (Belfast) Ltd, einer in Nordirland ansässigen Abwrackeinrichtung, war bis zum 16. Juni 2025 befristet. Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs - Nordirland haben der Kommission mitgeteilt, dass bei dieser Abwrackeinrichtung ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat. Angaben zur Erneuerung der Zulassung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 sind bei der Kommission jedoch nicht eingegangen. Harland and Wolff (Belfast) Ltd sollte daher von der europäischen Liste gestrichen werden.
(9) Die Aufnahme von Turun Korjaustelakka Oy (Turku Repair Yard Ltd), einer in Finnland ansässigen Abwrackeinrichtung, war bis zum 14. Dezember 2025 befristet. Die zuständigen Behörden Finnlands haben der Kommission mitgeteilt, dass die Zulassung auf Antrag der Einrichtung nicht verlängert werden wird. Turun Korjaustelakka Oy (Turku Repair Yard Ltd) sollte daher von der europäischen Liste gestrichen werden.
(10) Die Aufnahme von Avsar Gemi Söküm San. Dis Tic. Ltd. Şti., einer in der Türkei ansässigen Abwrackeinrichtung, in die Europäische Liste war bis zum 2. Dezember 2025 befristet. Diese Einrichtung hat der Kommission mitgeteilt, dass sie ihre Aufnahme in die europäische Liste gemäß Artikel 15
(Stand: 05.03.2026)
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