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Regelwerk, EU 2026, Biotechnologie/Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2026/457 der Kommission vom 27. Februar 2026 über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Zuckerrübensorte KWS20-1 gewonnenen Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 1262)
(Nur der niederländische und der deutsche Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/457 vom 03.03.2026)



Ergänzende Informationen
Liste über die Zulassung/Erneuerung des Inverkehrbringens von ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 30. Mai 2023 stellten Bayer Agriculture B.V. mit Sitz in Belgien im Namen von Bayer CropScience LP mit Sitz in den Vereinigten Staaten und KWS SAAT SE & Co. KGaa mit Sitz in Deutschland (im Folgenden "Antragsteller") bei der zuständigen niederländischen Behörde gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf das Inverkehrbringen von aus der genetisch veränderten Zuckerrübensorte KWS20-1 gewonnenen Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln (im Folgenden "Antrag").

(2) Am 12. Mai 2025 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine befürwortende wissenschaftliche Stellungnahme 2 zu genetisch veränderten Zuckerrüben KWS20-1 ab. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass genetisch veränderte Zuckerrüben KWS20-1 gemäß der Beschreibung im Antrag hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf die Umwelt genauso sicher ist wie das entsprechende herkömmliche Erzeugnis und die getesteten nicht genetisch veränderten Referenz-Zuckerrübensorten. Des Weiteren zog die Behörde den Schluss, dass der Verzehr von aus der genetisch veränderten Zuckerrübensorte KWS20-1 gewonnenen Lebensmitteln und Futtermitteln aus ernährungsphysiologischer Sicht unbedenklich ist.

(3) In ihrer wissenschaftlichen Stellungnahme berücksichtigte die Behörde alle Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten, die im Rahmen der Konsultation der nationalen zuständigen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgebracht wurden.

(4) In Anbetracht dieser Schlussfolgerungen sollte das Inverkehrbringen von aus der genetisch veränderten Zuckerrübensorte KWS20-1 gewonnenen Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, für die im Antrag aufgeführten Verwendungen zugelassen werden.

(5) Mit Schreiben vom 19. Januar 2026 teilte Bayer Agriculture B.V. mit Sitz in Belgien der Kommission mit, dass Bayer CropScience LP seine Rechtsform umgewandelt und seinen Namen mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Bayer CropScience LLC geändert hat.

(6) Genetisch veränderten Zuckerrüben KWS20-1 sollte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission 3 ein spezifischer Erkennungsmarker zugewiesen werden.

(7) Für die unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse scheinen keine über die in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 hinausgehenden spezifischen Kennzeichnungsanforderungen nötig zu sein.

(8) Laut der Stellungnahme der Behörde sind keine weiteren spezifischen Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen oder die Verwendung und Handhabung von aus der genetisch veränderten Zuckerrübensorte KWS20-1 gewonnenen Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe e und Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gerechtfertigt.

(9) Alle relevanten Informationen zur Zulassung der unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse sollten in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingetragen werden.

(10) Der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Dieser Durchführungsrechtsakt wurde als notwendig erachtet, und der Vorsitz hat ihn dem Berufungsausschuss zur weiteren Erörterung übermittelt. Der Berufungsausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben

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