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Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/486 der Kommission vom 4. März 2026 zur Änderung des Anhangs IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich des Eintrags für Malaysia in der Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen mit Equiden in die Union zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/486 vom 05.03.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 232 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment desselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist.

(2) In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten oder aus Zonen derselben bzw. - im Fall von Tieren aus Aquakultur - Kompartimenten derselben erfüllen müssen, damit sie in die Union verbracht werden dürfen.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 wurden die Listen von Drittländern oder Gebieten oder Zonen derselben festgelegt, aus denen der Eingang der betreffenden jeweiligen Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist. Diese Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften für diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII dieser Durchführungsverordnung enthalten.

(4) Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 enthält die Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von Equiden in die Union zulässig ist. Malaysia ist in dem genannten Anhang aufgeführt und der Statusgruppe E zugeordnet. Der Eingang in die Union von Sendungen registrierter Pferde aus diesem Drittland ist jedoch seit dem 7. September 2020 nach einem Ausbruch der Afrikanischen Pferdepest (AHS) in diesem Drittland ausgesetzt.

(5) Seit Juni 2021 wurden keine Ausbrüche der AHS in Malaysia mehr gemeldet, und 2023 wurde diesem Drittland der Status "seuchenfrei" im Hinblick auf AHS von der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) wieder zuerkannt. Inzwischen hat Malaysia der Kommission ausreichende technische Informationen zur Begründung seines Antrags auf erneute Genehmigung des Eingangs von Sendungen registrierter Pferde in die Union vorgelegt. Die Kommission hat diese Informationen geprüft, wobei sich gezeigt hat, dass Malaysia die AHS nach dem Ausbruch im Jahr 2020 erfolgreich getilgt hat und angemessene Tiergesundheitskontrollen und Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Status "seuchenfrei" im Hinblick auf AHS des Landes durchführen kann. Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. März 2026

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 379. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/692/oj).

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