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Regelwerk, EU 2026, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/488 der Kommission vom 4. März 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/455 hinsichtlich einer geringfügigen Änderung der Unionszulassung für das Biozidprodukt "SatPax® 70/30 IPA"

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/488 vom 05.03.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 7. März 2025 wurde dem Unternehmen CSI-Ireland mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/455 der Kommission 2 eine Unionszulassung mit der Nummer EU-0032869-0000 für das Inverkehrbringen und die Verwendung des Biozidprodukts "SatPax® 70/30 IPA" erteilt. Der Anhang der genannten Durchführungsverordnung enthält die Zusammenfassung der Eigenschaften des genannten Biozidprodukts.

(2) Am 30. April 2025 übermittelte CSI-Ireland der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission 3 einen Antrag auf eine geringfügige Änderung der Unionszulassung für das Biozidprodukt "SatPax® 70/30 IPA" gemäß Titel 2 des Anhangs der genannten Verordnung. Der Antrag wurde unter der Nummer BC-QY105662-08 in das Register für Biozidprodukte (im Folgenden "Register") eingetragen. Die vorgeschlagene Änderung der genannten Zulassung betrifft die Verlängerung der Haltbarkeitsdauer des Produkts von zwei auf drei Jahre.

(3) Am 9. September 2025 legte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 eine Stellungnahme 4 zu der beantragten geringfügigen Änderung der Unionszulassung für das Biozidprodukt "SatPax® 70/30 IPA" zusammen mit einer überarbeiteten Zusammenfassung der Produkteigenschaften und einem überarbeiteten Bewertungsbericht vor. In der Stellungnahme wurde der Schluss gezogen, dass es sich bei der vorgeschlagenen Änderung um eine geringfügige Änderung nach Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und gemäß Titel 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 handelt und dass die Voraussetzungen des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nach der Umsetzung der Änderung weiterhin erfüllt sein werden.

(4) Am 10. September 2025 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 die überarbeitete Zusammenfassung der Produkteigenschaften der Unionszulassung für das Biozidprodukt "SatPax® 70/30 IPA", die die beantragte geringfügige Änderung umfasst, in allen Amtssprachen der Union.

(5) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und hält es daher für angezeigt, die Unionszulassung für das Biozidprodukt "SatPax® 70/30 IPA" dahin gehend zu ändern, dass die von CSI-Ireland beantragte geringfügige Änderung vorgenommen wird.

(6) Mit Ausnahme der vorgeschlagenen geringfügigen Änderung bleiben alle anderen Informationen, die in der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2025/455 enthaltenen Zusammenfassung der Produkteigenschaften für "SatPax® 70/30 IPA" aufgeführt sind, unverändert.

(7) Im Interesse der Klarheit und zur Erleichterung des Zugangs von Verwendern und interessierten Kreisen zur konsolidierten Fassung der von der Agentur zu veröffentlichenden Zusammenfassung der Produkteigenschaften sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2025/455 vollständig ersetzt werden. Wegen einer im Februar 2024 vorgenommenen Änderung des für die Erstellung der Zusammenfassung der Produkteigenschaften im Register verwendeten Formats sollte die Zusammenfassung der Produkteigenschaften im genannten Anhang auch einige kleinere redaktionelle und gestalterische Änderungen umfassen.

(8) Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/455 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2025/455 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

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