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Empfehlung (EU) 2026/510 der Kommission vom 6. März 2026 zur Überarbeitung des europäischen Bewertungsrahmens für "inhärent sichere und nachhaltige" Chemikalien und Materialien
(ABl. L 2026/510 vom 10.03.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Kompass für Wettbewerbsfähigkeit 1 wird betont, wie wichtig es ist, die Innovationslücke zu schließen, um nachhaltiges und langfristiges Wachstum zu fördern. Es wird hervorgehoben, wie wichtig Innovationen für die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der chemischen Industrie in der EU sowie für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sind. Im Kompass für Wettbewerbsfähigkeit wird auch betont, dass die Versorgung mit kritischen Chemikalien geprüft und in Technologien investiert werden müsse, die in der Zukunft für die Wirtschaft von Bedeutung sein werden, wie z.B. fortgeschrittene Werkstoffe.
(2) Mit dem Deal für eine saubere Industrie 2 wurde ein gemeinsamer Fahrplan für Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung vorgelegt. Der Fahrplan zielt darauf ab, die nachhaltige und resiliente Produktion in Europa zu steigern, um traditionelle Einzellösungen hinter sich zu lassen und die gesamte Wertschöpfungskette in den Blick zu nehmen. Zudem sollen Leitmärkte, die Kreislaufwirtschaft und der Zugang zu Rohstoffen als wesentliche Triebkräfte für die Wettbewerbsfähigkeit gefördert werden.
(3) In ihrer "Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit - Für eine schadstofffreie Umwelt" 3 kündigte die Kommission eine langfristige Vision für die Chemikalienpolitik der EU an, die die Förderung von Innovationen für inhärent sichere und nachhaltige Chemikalien 4 und Materialien umfasst. In der Strategie werden spezifische Maßnahmen für die Herstellung und Verwendung von Chemikalien festgelegt, um den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu verbessern und gleichzeitig innovative Lösungen für sichere und nachhaltige Chemikalien zu fördern. In der Strategie werden die Mitgliedstaaten, die Industrie und andere Interessenträger ferner aufgefordert, Innovationen zu priorisieren, um bedenkliche Stoffe in allen Sektoren soweit möglich zu ersetzen 5.
(4) Die Europäerinnen und Europäer sorgen sich über die Auswirkungen, die Chemikalien und Materialien auf Gesundheit und Umwelt haben. Gemäß einer im Jahr 2024 durchgeführten Eurobarometer-Umfrage 6 sind 84 % der Europäerinnen und Europäer über die gesundheitlichen Auswirkungen von in Alltagsprodukten enthaltenen schädlichen Chemikalien besorgt, und ebenso viele sorgen sich über die Auswirkungen schädlicher Chemikalien auf die Umwelt.
(5) Mehrere hundert Stoffe wurden bereits im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe ( REACH) als besonders besorgniserregende Stoffe identifiziert. Für die meisten dieser Stoffe ist die Grundlage für die Identifizierung eine harmonisierte Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (im Folgenden "CLP-Verordnung"), mit der die Kriterien für die Einstufung von Stoffen und Gemischen, die physikalische, gesundheitliche, ökologische und andere Gefahren darstellen, harmonisiert werden. Diese Verordnung wurde im Jahr 2024 überarbeitet, um neue Gefahrenkategorien aufzunehmen. In der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates) 9 wird ebenfalls eine größere Gruppe von Stoffen auf der Grundlage ihrer harmonisierten Einstufung hinsichtlich bestimmter Gefahren, die chronische Wirkungen mit sich bringen, sowie von Bedenken hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Wiederverwendung und das Recycling von Materialien und anderen Erwägungen zur Kreislaufwirtschaft als besorgniserregend definiert.
(6) In der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte 10 heißt es, dass bei der Festlegung von Leistungsanforderungen für Produktparameter die bestehenden Stoffsicherheitsbeurteilungen, die von den zuständigen Stellen der Union für die betreffenden Stoffe durchgeführt wurden, sowie von der Kommission entwickelte Kriterien für inhärent sichere und nachhaltige Chemikalien und Materialien berücksichtigt werden sollten.
(7) Gemäß der Mitteilung "Fortgeschrittene Werkstoffe für eine industrielle Führungsrolle" 11 steht das Konzept der inhärenten Sicherheit und Nachhaltigkeit (Safe and Sustainable by Design, SSbD) im Mittelpunkt des Prozesses des Werkstoffwandels.
(8) Im Aktionsplan für die europäische chemische Industrie 12
(Stand: 16.03.2026)
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