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Durchführungsbeschluss (EU) 2026/521 der Kommission vom 10. März 2026 zur Erneuerung der Zulassung für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 1494)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/521 vom 12.03.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste über die Zulassung/Erneuerung des Inverkehrbringens von ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/690 der Kommission 2 wurde das Inverkehrbringen von Lebensmittel und Futtermitteln, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, zugelassen. Diese Zulassung galt außerdem für das Inverkehrbringen anderer Erzeugnisse als Lebensmittel und Futtermittel, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 enthalten oder aus ihr bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Baumwollsorte, außer zum Anbau.
(2) Am 22. März 2024 stellte BASF SE mit Sitz in Deutschland im Namen von BASF Agricultural Solutions Seed US LLC mit Sitz in den Vereinigten Staaten (im Folgenden "Antragsteller") bei der Kommission einen Antrag auf Erneuerung dieser Zulassung.
(3) Am 7. August 2025 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine befürwortende wissenschaftliche Stellungnahme zu genetisch veränderter Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 3 ab. Sie kam zu dem Schluss, dass es in dem Antrag auf Erneuerung der Zulassung keinerlei Anhaltspunkte für neue Risiken, eine veränderte Exposition oder wissenschaftliche Unsicherheiten gibt, durch die sich die Schlussfolgerungen der ursprünglichen, im Jahr 2014 von der Behörde angenommenen Risikobewertung für genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 4 ändern würden.
(4) Die Behörde berücksichtigte in ihrer wissenschaftlichen Stellungnahme alle Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten, die im Rahmen der Konsultation der zuständigen nationalen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgebracht wurden.
(5) Die Behörde befand ferner, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen in Form eines vom Antragsteller vorgelegten allgemeinen Überwachungsplans den vorgesehenen Verwendungszwecken der Erzeugnisse entspricht, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 enthalten oder aus ihr bestehen.
(6) Mit Schreiben vom 24. April 2025 teilte das BASF Belgium Coordination center CommV mit Sitz in Belgien der Kommission mit, dass die BASF Agricultural Solutions Seed US LLC mit Wirkung vom 30. September 2024 ihren Namen in BASF Agricultural Solutions US LLC geändert hat.
(7) Unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der Behörde sollte die Zulassung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln und Futtermitteln, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, sowie von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 enthalten oder aus ihr bestehen, für andere Verwendungen denn als Lebensmittel oder Futtermittel, außer zum Anbau, erneuert werden.
(8) Der genetisch veränderten Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 wurde anlässlich ihrer ursprünglichen Zulassung mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/690 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission 5 ein spezifischer Erkennungsmarker zugewiesen. Dieser spezifische Erkennungsmarker sollte weiterhin verwendet werden.
(9) Für die unter den vorliegenden Beschluss fallenden Erzeugnisse scheinen keine über die in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 6
(Stand: 13.03.2026)
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