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Regelwerk, EU 2026, Abfall - EU Bund

Beschluss (EU) 2026/681 der Kommission vom 20. März 2026 zur Übertragung bestimmter Durchsetzungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen an das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/681 vom 27.03.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit den Artikeln 67 bis 71 der Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 wird der Kommission die Befugnis übertragen, Kontrollen und Koordinierungsmaßnahmen in Bezug auf illegale Verbringungen von Abfällen durchzuführen, die eine hohe Komplexität aufweisen und schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben könnten, und wenn die erforderliche Untersuchung eine grenzübergreifende Dimension mit mindestens zwei beteiligten Staaten aufweist.

(2) Gemäß Erwägungsgrund 63 der Verordnung (EU) 2024/1157 kann die Kommission im Rahmen ihrer internen Organisation erwägen, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), das über einschlägiges Fachwissen verfügt, bestimmte in der genannten Verordnung vorgesehene Durchsetzungsmaßnahmen zu übertragen.

(3) Die Ausübung der der Kommission durch die Artikel 67 bis 71 der Verordnung (EU) 2024/1157 übertragenen Befugnisse sollte daher dem OLAF im Rahmen seiner Aufgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 letzter Unterabsatz des Beschlusses 1999/352/EG der Kommission, EGKS, Euratom 2 übertragen werden.

(4) Das OLAF muss Zugang zu einschlägigen Informationen haben, die sich im Besitz der Kommissionsdienststellen und Exekutivagenturen befinden, um die ihm durch diesen Beschluss übertragenen Befugnisse ausüben zu können

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) wird mit den der Kommission in den Artikeln 67 bis 71 der Verordnung (EU) 2024/1157 übertragenen Befugnissen betraut, die das OLAF unter den in diesen Bestimmungen und in Artikel 3 des Beschlusses 1999/352/EG, EGKS, Euratom festgelegten Bedingungen ausübt.

Artikel 2

Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/1157 gemäß deren Artikel 2 Absatz 1 übermitteln die Kommissionsdienststellen und Exekutivagenturen dem OLAF unverzüglich alle einschlägigen Informationen, Dokumente oder Daten bezüglich eines Verdachts auf illegale Verbringungen von Abfällen, die in die Zuständigkeit des OLAF fallen.

Die in Absatz 1 genannten Dienststellen und Exekutivagenturen übermitteln dem OLAF auf dessen Ersuchen oder auf eigene Initiative unverzüglich alle einschlägigen Informationen, Dokumente oder Daten bezüglich möglicher Fälle illegaler Verbringungen von Abfällen oder laufender Maßnahmen, die das OLAF im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1157 ergriffen hat.

Artikel 3

Bei der Ausübung der dem OLAF mit diesem Beschluss übertragenen Befugnisse hat das OLAF das Recht auf direkten Zugang zu allen einschlägigen Informationen in Datenbanken der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Dienststellen und Exekutivagenturen, insbesondere zu dem in Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1157 genannten zentralen System.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 20. März 2026

1) Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L, 2024/1157, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1157/oj).

2) Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.05.1999 S. 20, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/352/oj).


ENDE

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