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Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2026/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über die Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden, die für die Durchsetzung der Richtlinie (EU) 2019/633 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette zuständig sind

(ABl. L 2026/697 vom 20.03.2026)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette dürften erhebliche Ungleichgewichte in Bezug auf die Verhandlungsmacht von Lieferanten und Käufern von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu unlauteren Handelspraktiken führen. Mit der Richtlinie (EU) 2019/633 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde ein unionsweiter Mindestschutzstandard gegen unlautere Handelspraktiken eingeführt, um das Auftreten dieser Praktiken einzudämmen, die negative Auswirkungen auf den Lebensstandard der landwirtschaftlichen Bevölkerung haben.

(2) Die Kommission hat in ihrem Bericht vom 23. April 2024 mit dem Titel "Umsetzung des Verbots unlauterer Handelspraktiken zur Stärkung der Position von Landwirten und Marktteilnehmern in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette - Aktueller Stand" deutlich gemacht, dass es nach wie vor Ungleichgewichte in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette gibt, weshalb neue Maßnahmen immer dringender erforderlich sind, um den Schutz der Lieferanten auszuweiten und allen Marktteilnehmern ausreichende Verhandlungsmacht zu sichern.

(3) Gemäß der Richtlinie (EU) 2019/633 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Durchsetzungsbehörden zu benennen, um eine wirksame Durchsetzung der in jener Richtlinie festgelegten Verbote zu gewährleisten. Gemäß der genannten Richtlinie sind die Kommission und diese Durchsetzungsbehörden außerdem verpflichtet, eng zusammenzuarbeiten, um einen gemeinsamen Ansatz bei der Anwendung der Vorschriften jener Richtlinie zu gewährleisten. Insbesondere müssen die Durchsetzungsbehörden danach streben, unlautere Handelspraktiken mit grenzüberschreitender Dimension, die in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten auftreten, zu verhindern oder zu unterbinden. Hierfür arbeiten sie zusammen, indem sie beispielsweise Informationen austauschen und bei Untersuchungen, die eine grenzüberschreitende Dimension haben, Unterstützung bieten. Der Anwendungsbereich und die Möglichkeiten der Zusammenarbeit im Rahmen der Richtlinie (EU) 2019/633 stehen den Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten zwar weiterhin uneingeschränkt zur Verfügung, es ist jedoch angezeigt, bestimmte Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Kooperationsmechanismus anzugehen und seine Wirksamkeit zu erhöhen.

(4) Aufgrund des Territorialitätsprinzips könnte es für Durchsetzungsbehörden schwierig sein, Informationen einzuholen, einen Verstoß festzustellen und Geldbußen und andere ebenso wirksame Sanktionen zu verhängen und durchzusetzen, wenn ein Käufer in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Marktteilnehmer der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette oder ihre Allianzen eine grenzüberschreitende Einkaufsstrategie verfolgen. Diese Schwierigkeiten beeinträchtigen das mit der Richtlinie (EU) 2019/633 eingeführte Durchsetzungssystem, das von der Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden abhängt, und könnten zu einer uneinheitlichen Durchsetzung des Verbots unlauterer Handelspraktiken führen, wodurch der mit der genannten Richtlinie bezweckte Schutz der Lieferanten von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen untergraben wird. Es ist daher angezeigt, gewisse einheitliche Vorschriften zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden in grenzüberschreitenden Fällen festzulegen. Eine Stärkung dieser Zusammenarbeit würde zu einem wirksameren Schutz vor unlauteren Handelspraktiken mit grenzüberschreitender Dimension führen und dazu beitragen, die Position der Landwirte in dieser Versorgungskette zu stärken und so der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten.

(5) Da die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2019/633

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(Stand: 20.03.2026)

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