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Leitlinien zur Einrichtung von Gebieten für Netz- und Speicherinfrastruktur, die für die Integration erneuerbarer Energie in das Stromsystem gemäß Artikel 15e der Erneuerbare-Energien-Richtlinie erforderlich ist
C/2026/128
(ABl. C, C/2026/128 vom 09.01.2026)
Wie im Aktionsplan für Stromnetze 1, im Deal für eine saubere Industrie und im Aktionsplan für erschwingliche Energie dargelegt, sind die beschleunigte Einführung von Strom aus erneuerbaren Quellen und seine Integration in das Stromnetz von zentraler Bedeutung, um eine kontinuierliche und sichere Versorgung mit sauberer und erschwinglicher Energie zu gewährleisten. Zu diesem Zweck ist die Installation von 100 GW zusätzlicher Kapazität für Strom aus erneuerbaren Quellen bis 2030 ein wesentlicher Leistungsindikator. Sowohl im Deal für eine saubere Industrie als auch im Aktionsplan für erschwingliche Energie werden Verkürzungen der Genehmigungsfristen für Projekte zum Netzausbau, für die Energiespeicherung und im Bereich der erneuerbaren Energien als wesentlicher Aspekt zur Erreichung dieser Ziele genannt. Die Erfahrungen in allen Regionen zeigen, dass eine rasche Anwendung der in der Verordnung über Notfallmaßnahmen und in der überarbeiteten Erneuerbare-Energien-Richtlinie 2 (Renewable Energy Directive, RED) (im Folgenden " überarbeitete RED") festgelegten Genehmigungsvorschriften zu einem beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien geführt hat 3.
Das Konzept der Gebiete für Netz- und Speicherinfrastruktur, die für die Integration erneuerbarer Energie in das Stromnetz erforderlich sind, wurde mit Artikel 15e 4 der überarbeiteten RED im Oktober 2023 eingeführt. Um die Klima- und Energieziele für erneuerbare Energien zu erreichen, können die Mitgliedstaaten für Energieinfrastruktur- und -speicherprojekte, die sich in solchen Gebieten befinden, Ausnahmen von bestimmten Arten von Umweltverträglichkeitsprüfungen vorsehen, sofern die in Artikel 15e festgelegten Bedingungen erfüllt sind, mit dem Ziel, die Genehmigungsfristen insbesondere für Energieinfrastrukturprojekte, die derzeit zwischen zwei 5 und sogar 17 Jahren 6 dauern können, erheblich zu verkürzen.
In Anbetracht dessen, dass erhebliche Mengen erneuerbarer Energien in das Netz integriert werden können, angesichts des erwarteten Anstiegs der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen, um die Klima- und Energieziele für 2030 und das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 zu erreichen, und angesichts der Tatsache, dass Schlüsseltechnologien der Elektrifizierung für die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit unserer Industrie von entscheidender Bedeutung sind, ist der zeitnahe Ausbau von Energieinfrastruktur ein zentrales Anliegen. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Bestimmungen von Artikel 15e bestmöglich nutzen, um die Zeit für die erforderlichen Bewertungen zu verkürzen. Diese Bestimmung schreibt nicht vor, dass spezielle Infrastrukturgebiete für die Umsetzung von Netz- und Speicherprojekten ausgewiesen werden müssen. Die Kommission hat die Mitgliedstaaten dennoch aufgefordert, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.
Am 28. November 2023 nahm die Europäische Kommission eine Mitteilung zu einem EU-Aktionsplan für Stromnetze 7 an, in der sie sich verpflichtet, Leitlinien bereitzustellen, die sich mit der Ausweisung spezieller Infrastrukturgebiete für Netz- und Speicherprojekte gemäß Artikel 15e der überarbeiteten RED befassen. Mit diesen Leitlinien soll der Ermittlungs- und Ausweisungsprozess unterstützt und der Ansatz in der gesamten EU durch die Verbreitung bewährter Verfahren harmonisiert werden.
Einige Mitgliedstaaten bereiten sich aktiv auf die Ausweisung spezieller Infrastrukturgebiete vor, während andere der verbindlichen Umsetzung und Durchführung der überarbeiteten RED, insbesondere Artikel 15c über Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie, Vorrang einräumen und planen, anschließend auf der Grundlage ihrer Erfahrungen spezielle Infrastrukturgebiete auszuweisen. Zur Ausweisung spezieller Infrastrukturgebiete sollten die Mitgliedstaaten so weit wie möglich Gebiete nutzen, in denen keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, in denen solche Auswirkungen abgemildert oder, falls dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden können. Zu diesem Zweck sollten die praktischen Hinweise und bewährten Verfahren, die in der Veröffentlichung der Kommission mit dem Titel "Leitfaden - Energietransportinfrastrukturen und die Naturschutzvorschriften der EU" 8 enthalten sind, sowie alle sonstigen bereits verfügbaren einschlägigen Dokumente mit Leitlinien und bewährten Verfahren zurate gezogen werden.
(Stand: 12.01.2026)
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