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Durchführungsverordnung (EU) 2026/700 der Kommission vom 4. März 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2651 hinsichtlich verwaltungstechnischer Änderungen der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Taski-Room Care-Suma Family based on Lactic Acid"
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/700 vom 20.03.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 10. Oktober 2024 wurde dem Unternehmen Diversey Europe Operations B.V. mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2651 der Kommission 2 eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0031644-0000 für die Bereitstellung der Biozidproduktfamilie "Taski-Room Care-Suma Family based on Lactic Acid" auf dem Markt und für deren Verwendung erteilt. Der Anhang der genannten Durchführungsverordnung enthält die Zusammenfassung der Eigenschaften dieser Biozidproduktfamilie.
(2) Am 9. April 2025 übermittelte Diversey Europe Operations B.V. der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission 3 eine Notifizierung betreffend verwaltungstechnische Änderungen der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Taski-Room Care-Suma Family based on Lactic Acid", die unter der Nummer BC-KW105377-13 in das Register für Biozidprodukte eingetragen wurde. Die notifizierten vorgeschlagenen Änderungen der genannten Zulassung betreffen eine Änderung der Anschrift des Zulassungsinhabers und des Herstellers des Biozidprodukts.
(3) Am 28. April 2025 legte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 eine Stellungnahme 4 zu den notifizierten verwaltungstechnischen Änderungen der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Taski-Room Care-Suma Family based on Lactic Acid" vor. In ihrer Stellungnahme kam die Agentur zu dem Schluss, dass es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen um verwaltungstechnische Änderungen gemäß Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und gemäß Titel 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 handelt und dass die Voraussetzungen des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nach der Umsetzung der Änderungen weiterhin erfüllt sein werden.
(4) Am 28. April 2025 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 eine überarbeitete Zusammenfassung der Eigenschaften der Biozidproduktfamilie "Taski-Room Care-Suma Family based on Lactic Acid" in allen Amtssprachen der Union, die die beantragten verwaltungstechnischen Änderungen abdecken.
(5) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und hält es daher für angezeigt, die Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Taski-Room Care-Suma Family based on Lactic Acid" zu ändern und die von Diversey Europe Operations B.V. beantragten verwaltungstechnischen Änderungen vorzunehmen.
(6) Mit Ausnahme der vorgeschlagenen verwaltungstechnischen Änderungen bleiben alle anderen Informationen, die in der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2651 enthaltenen Zusammenfassung der Produkteigenschaften von "Taski-Room Care-Suma Family based on Lactic Acid" aufgeführt sind, unverändert.
(7) Im Interesse der Klarheit und zur Erleichterung des Zugangs von Verwendern und interessierten Kreisen zur konsolidierten Fassung der von der Agentur zu veröffentlichenden Zusammenfassung der Produkteigenschaften sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2651 vollständig ersetzt werden. Wegen einer im Februar 2024 vorgenommenen Änderung des für die Erstellung der Zusammenfassung der Produkteigenschaften im Register verwendeten Formats sollte die Zusammenfassung der Produkteigenschaften im genannten Anhang auch einige kleinere redaktionelle und gestalterische Änderungen umfassen.
(8) Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2651 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2651 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(Stand: 24.03.2026)
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