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Regelwerk, EU 2026, Betriebssicherheit - Mess- und Eichwesen

Richtlinie (EU) 2026/706 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 zur Änderung der Richtlinie 2014/32/EU im Hinblick auf Messanlagen für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge und Druckgaszapfsäulen sowie Elektrizitäts- und Gaszähler und Messgeräte für thermische Energie

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/706 vom 20.03.2026)



Ergänzende Informationen
Normenübersicht

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Eines der Ziele der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 besteht darin, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts im Hinblick auf Messgeräte zu gewährleisten. Gemäß Artikel 6 der genannten Richtlinie müssen Messgeräte, die in den Geltungsbereich der genannten Richtlinie fallen, die in Anhang I und den entsprechenden gerätespezifischen Anhängen festgelegten wesentlichen Anforderungen der genannten Richtlinie erfüllen.

(2) Der Geltungsbereich und die damit verbundenen von der Richtlinie 2014/32/EU abgedeckten wesentlichen Anforderungen wurden in der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 festgelegt, deren Neufassung die Richtlinie 2014/32/EU darstellt. Die technischen Anforderungen sind somit seit mehr als 20 Jahren unverändert geblieben. Inzwischen sind neue Messgeräte auf den Markt gekommen, die nicht unter die Richtlinie 2014/32/EU fallen. Dies gilt insbesondere für Messanlagen für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge und Messanlagen für Druckgaszapfsäulen, die für die erfolgreiche Entwicklung sauberer Mobilität wichtig sind. Außerdem enthält die Richtlinie 2014/32/EU keine Anforderungen für Messgeräte für thermische Energie für Kühlanwendungen. Darüber hinaus sieht die Richtlinie 2014/32/EU in Bezug auf Elektrizitäts- und Gaszähler weder die Verwendung von Gleichstrom, Wasserstoff und anderen Brenngasen, die als Alternativen zu traditionelleren Gasen verwendet werden können, angemessen vor, noch erlaubt sie es, intelligente Verbrauchsmessung, die eine wichtige Rolle bei der Verwirklichung der Klimaziele der Union spielt, in vollem Umfang zu nutzen. Daher ist es angezeigt, sowohl den Geltungsbereich der Richtlinie 2014/32/EU als auch die wesentlichen Anforderungen in den Anhängen der genannten Richtlinie zu ändern, um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen. Das Inverkehrbringen von Messgeräten sollte durch eine allgemeine Überarbeitung der Richtlinie 2014/32/EU systematisch und umfassend geregelt werden, einschließlich einer Überarbeitung von Anhang I und der gerätespezifischen Anhänge, etwa von Anhang III betreffend Wasserzähler, um den derzeitigen Unionsrahmen entsprechend den technologischen Entwicklungen anzupassen.

(3) Die Anhänge I, IV, V und VI der Richtlinie 2014/32/EU sollten geändert werden, da sie nicht mehr technologieneutral sind und keine wesentlichen Anforderungen enthalten, die neuen Technologien Rechnung tragen, die einen besseren Verbraucherschutz bieten.

(4) Anhang I der Richtlinie 2014/32/EU sollte geändert werden, um der Einführung intelligenter Gas- und Elektrizitätszähler und der neuen Messgeräte in den neuen gerätespezifischen Anhängen Rechnung zu tragen.

(5) Anhang IV der Richtlinie 2014/32/EU sollte geändert werden, um der zunehmenden Nutzung von Wasserstoff und anderen Brenngasen, die als Alternativen zu traditionelleren Brenngasen verwendet werden können, und der Einführung intelligenter Gaszähler Rechnung zu tragen.

(6) Anhang V der Richtlinie 2014/32/EU sollte geändert werden, um der Einführung intelligenter Elektrizitätszähler Rechnung zu tragen und die genannte Richtlinie im Hinblick auf Gleichstromzähler zu aktualisieren.

(7) Ein neuer Anhang der Richtlinie 2014/32

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(Stand: 24.03.2026)

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