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Regelwerk, EU 2026, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/741 der Kommission vom 30. März 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2127 hinsichtlich verwaltungstechnischer Änderungen der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Ecolab Ua BPF 1-Propanol"

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/741 vom 31.03.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 4. November 2022 wurde der Ecolab Deutschland GmbH mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2127 der Kommission 2 unter der Nummer EU-0028430-0000 eine Unionszulassung für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der Biozidproduktfamilie "Ecolab Ua BPF 1-Propanol" erteilt. Der Anhang der genannten Durchführungsverordnung enthält die Zusammenfassung der Eigenschaften dieser Biozidproduktfamilie.

(2) Am 26. März 2025 übermittelte Ecolab Deutschland GmbH der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission 3 eine Notifizierung hinsichtlich verwaltungstechnischer Änderungen der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Ecolab Ua BPF 1-Propanol" gemäß Titel 1 des Anhangs der genannten Verordnung. Die Notifizierung wurde mit der Nummer BC-EM105048-46 in das Register für Biozidprodukte (im Folgenden "Register") eingetragen. Die notifizierten Vorschläge für Änderungen an der genannten Zulassung betreffen die Hinzufügung von Handelsnamen und Änderungen in der Anschrift des Herstellers des Biozidprodukts.

(3) Am 16. April 2025 legte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 eine Stellungnahme 4 zu den notifizierten verwaltungstechnischen Änderungen an der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Ecolab Ua BPF 1-Propanol" zusammen mit einer überarbeiteten Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften in allen Amtssprachen der Union vor. In ihrer Stellungnahme kam die Agentur zu dem Schluss, dass es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen um verwaltungstechnische Änderungen nach Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und gemäß Titel 1 Abschnitte 1 und 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 handelt und dass die Bedingungen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nach der Umsetzung der Änderungen weiterhin erfüllt sein werden.

(4) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und hält es daher für angezeigt, die Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Ecolab Ua BPF 1-Propanol" zu ändern und die von der Ecolab Deutschland GmbH beantragten verwaltungstechnischen Änderungen vorzunehmen.

(5) Mit Ausnahme der vorgeschlagenen verwaltungstechnischen Änderungen bleiben alle anderen Informationen, die in der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2127 enthaltenen Zusammenfassung der Produkteigenschaften von "Ecolab Ua BPF 1-Propanol" aufgeführt sind, unverändert.

(6) Im Interesse der Klarheit und zur Erleichterung des Zugangs zur konsolidierten Fassung der von der Agentur zu veröffentlichenden Zusammenfassung der Produkteigenschaften für Verwender und interessierte Kreise sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2127 vollständig ersetzt werden. Wegen einer im Februar 2024 vorgenommenen Änderung des für die Erstellung der Zusammenfassung der Produkteigenschaften im Register verwendeten Formats sollte die Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften im genannten Anhang auch einige kleinere redaktionelle und gestalterische Änderungen umfassen.

(7) Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2127 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2127 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2026

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