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Durchführungsverordnung (EU) 2026/749 der Kommission vom 31. März 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2183 hinsichtlich verwaltungstechnischer Änderungen der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Evonik's Hydrogen Peroxide Product Family"
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/749 vom 01.04.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 18. Oktober 2023 wurde der Evonik Operations GmbH mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2183 der Kommission 2 eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0028964-0000 für die Bereitstellung der Biozidproduktfamilie "Evonik's Hydrogen Peroxide Product Family" auf dem Markt und für deren Verwendung erteilt. Der Anhang der genannten Durchführungsverordnung enthält die Zusammenfassung der Produkteigenschaften dieser Biozidproduktfamilie.
(2) Am 10. Juli 2024 und 20. März 2025 übermittelte die Evonik Operations GmbH der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission 3 Notifizierungen verwaltungstechnischer Änderungen der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Evonik's Hydrogen Peroxide Product Family", die unter den Nummern BC-DY098630-08 und BC-ER104958-18 in das Register für Biozidprodukte (im Folgenden "Register") eingetragen wurden. Die notifizierten vorgeschlagenen Änderungen der genannten Zulassung betreffen die Streichung und Hinzufügung von Handelsnamen, die Streichung und Hinzufügung von Produktherstellern, eine Namensänderung eines Wirkstoffherstellers und eine Namensänderung eines Produktherstellers sowie eine Änderung der Anschrift eines Produktherstellers.
(3) Am 29. Juli 2024 und 3. April 2025 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 Stellungnahmen 4 zu den notifizierten verwaltungstechnischen Änderungen der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Evonik's Hydrogen Peroxide Product Family". In ihren Stellungnahmen gelangte die Agentur zu dem Schluss, dass es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen um verwaltungstechnische Änderungen nach Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und gemäß Titel 1 Abschnitte 1 und 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 handelt und dass die Voraussetzungen des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nach der Umsetzung der Änderungen weiterhin erfüllt sein werden.
(4) Am 10. April 2025 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 eine überarbeitete Zusammenfassung der Produkteigenschaften der Biozidproduktfamilie "Evonik's Hydrogen Peroxide Product Family" in allen Amtssprachen der Union, die die beantragten verwaltungstechnischen Änderungen abdeckt.
(5) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und hält es daher für angezeigt, die Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Evonik's Hydrogen Peroxide Product Family" zu ändern und die von der Evonik Operations GmbH beantragten verwaltungstechnischen Änderungen vorzunehmen.
(6) Mit Ausnahme der vorgeschlagenen verwaltungstechnischen Änderungen bleiben alle anderen Informationen, die in der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2183 enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften von "Evonik's Hydrogen Peroxide Product Family" aufgeführt sind, unverändert.
(7) Im Interesse der Klarheit und zur Erleichterung des Zugangs für Verwender und interessierte Kreise zur konsolidierten Fassung der von der Agentur zu veröffentlichenden Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2183 vollständig ersetzt werden. Wegen einer im Februar 2024 vorgenommenen Änderung des für die Erstellung der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften im Register verwendeten Formats sollte die Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften im genannten Anhang auch einige kleinere redaktionelle und gestalterische Änderungen umfassen.
(8) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2183 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang
(Stand: 09.04.2026)
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