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Regelwerk, EU 2026, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/750 der Kommission vom 31. März 2026 zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "ECa Disinfect skin Product family 7" gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/750 vom 01.04.2026)


Ergänzende Informationen
Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 3. Juni 2022 stellte das Unternehmen ECa consortium A/S bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf eine Unionszulassung für eine Biozidproduktfamilie mit der Bezeichnung "ECa Disinfect skin Product family 7" der Produktarten 1 und 3 entsprechend der Beschreibung in Anhang V der genannten Verordnung und legte eine schriftliche Bestätigung dafür vor, dass sich die zuständige Behörde Dänemarks bereit erklärt hatte, den Antrag zu bewerten. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-HJ075974-23 in das Register für Biozidprodukte eingetragen.

(2) "ECa Disinfect skin Product family 7" enthält den Wirkstoff Aktivchlor, freigesetzt aus Hypochlorsäure, der in der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Unionsliste genehmigter Wirkstoffe für die Produktarten 1 und 3 geführt wird.

(3) Am 12. November 2024 übermittelte die bewertende zuständige Behörde der Agentur gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einen Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen zu ihrer Bewertung.

(4) Am 5. Juni 2025 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ihre Stellungnahme 2 mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften von "ECa Disinfect skin Product family 7" und dem endgültigen Bewertungsbericht für die Biozidproduktfamilie.

(5) In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass "ECa Disinfect skin Product family 7" als Biozidproduktfamilie im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelten kann, dass eine Unionszulassung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der genannten Verordnung erteilt werden kann und dass die Biozidproduktfamilie bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absatz 6 der genannten Verordnung erfüllt. Die Agentur empfiehlt jedoch, die Biozidproduktfamilie lediglich für die Verwendung "Händedesinfektion, nichtmedizinische Anwendung" für die Produktart 1 zuzulassen, wie in Abschnitt 2.1 der Stellungnahme beschrieben. Die übrigen Verwendungen für die Produktart 1 und die Verwendung für die Produktart 3, für die der Antragsteller einen Antrag gestellt hatte, sollten gemäß der Empfehlung der Agentur nicht zugelassen werden.

(6) Am 23. Juni 2025 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften in allen Amtssprachen der Union.

(7) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und ist daher der Auffassung, dass für die Biozidproduktfamilie "ECa Disinfect skin Product family 7" lediglich für die Verwendung "Händedesinfektion, nichtmedizinische Anwendung" eine Unionszulassung für die Produktart 1 erteilt werden sollte.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

ECa consortium A/S erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0035043-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der Biozidproduktfamilie "ECa Disinfect skin Product family 7" gemäß der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften im Anhang.

Die Unionszulassung gilt vom 21. April 2026 bis zum 31. März 2036.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. März 2026

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