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Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2026/751 der Kommission vom 31. März 2026 zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Flupyradifuron und Kaliumphosphonat in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/751 vom 01.04.2026)


Hinweis d. Red.: Die Änderung zu Anhang II ist noch nicht in der VO (EG) 396/2005 eingearbeitet.


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für die Wirkstoffe Flupyradifuron und Kaliumphosphonat wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2025/581 der Kommission 2, die ab dem 17. April 2025 gilt, wurde die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 dahin gehend geändert, dass die RHG für Flupyradifuron bei Ananas und Sonnenblumenkernen festgelegt wurden. Diese in der Verordnung (EU) 2025/581 festgelegten RHG wurden jedoch durch diejenigen RHG ersetzt, die in der Verordnung (EU) 2024/2640 der Kommission 3 festgelegt wurden, die zwar vor der Verordnung (EU) 2025/581 erlassen wurde, aber erst seit dem 30. April 2025 gilt. Dies war auf einen Fehler betreffend die Reihenfolge der jeweiligen Zeitpunkte des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) 2025/581 und der Verordnung (EU) 2024/2640 zurückzuführen.

(3) Mit der Verordnung (EU) 2025/581 wurde auch die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 dahin gehend geändert, dass die RHG für Kaliumphosphonat in "Kopfsalaten und anderen Salatarten", Feldsalaten, Kraussalaten/Breitblättrigen Endivien, Kressen und anderen Sprossen und Keimen, Barbarakraut, Salatrauken/Rucola, Rotem Senf, Baby-Leaf-Salaten (einschließlich der Brassica-Arten), "Kopfsalaten und anderen Salatarten, Sonstige", "Spinat und verwandten Arten (Blätter)", Portulak, Mangold, "Spinat und verwandten Arten (Blätter), Sonstige", Brunnenkresse, Artischocken, Mohnsamen, Gerste, Hafer und Roggen festgelegt wurden. Diese in der Verordnung (EU) 2025/581 festgelegten RHG wurden jedoch durch diejenigen RHG ersetzt, die in der Verordnung (EU) 2024/2619 4 vom 8. Oktober 2024 festgelegt wurden, die zwar vor der Verordnung (EU) 2025/581 erlassen wurde, aber erst seit dem 29. April 2025 gilt. Dies war auf einen Fehler betreffend die Reihenfolge der jeweiligen Zeitpunkte des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) 2025/581 und der Verordnung (EU) 2024/2619 zurückzuführen.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung berichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. März 2026

1) ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/396/oj.

2) Verordnung (EU) 2025/581 der Kommission vom 27. März 2025 zur Änderung der Anhänge II und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Cycloxydim, Dichlorprop-P, Flupyradifuron, Methylnonylketon, Pflanzenölen/Citronellöl, Kaliumsorbat und Kaliumphosphonat in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L, 2025/581, 28.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/581/oj).

3) Verordnung (EU) 2024/2640 der Kommission vom 9. Oktober 2024 zur Änderung und Berichtigung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005

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