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Verordnung (EU) 2026/752 der Kommission vom 31. März 2026 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Allium fistulosum, verarbeitet, Lysat von Willaertia magna, Magnesiumhydroxid (E 528), Onobrychis viciifolia (Saat-Esparsette) in Form von getrockneten Pellets und Extrakt aus Kernen von Vitis vinifera L. (Traubenkernextrakt) in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/752 vom 01.04.2026)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Für die Wirkstoffe Allium fistulosum, verarbeitet, Lysat von Willaertia magna, Magnesiumhydroxid (E 528), Onobrychis viciifolia (Saat-Esparsette) in Form von getrockneten Pellets und Extrakt aus Kernen von Vitis vinifera L. (Traubenkernextrakt) wurden keine spezifischen Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt. Daher gilt für diese Wirkstoffe der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg.
(2) Am 11. November 2024 genehmigte die Kommission Allium fistulosum, verarbeitet gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 als Grundstoff 3. Es wird davon ausgegangen, dass die Bedingungen für die Verwendung dieses Stoffes nicht zu Rückständen in Lebens- oder Futtermitteln führen, die ein Risiko für die Verbraucher darstellen könnten, weshalb keine RHG erforderlich sind. Es ist daher angezeigt, diesen Stoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen.
(3) Am 17. Juni 2025 genehmigte die Kommission Lysat von Willaertia magna gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als Wirkstoff mit geringem Risiko 4. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") kam zu dem Schluss, dass toxikologische Referenzwerte für diesen Stoff nicht erforderlich sind, da er keine gefährlichen Eigenschaften aufweist 5. Es ist daher angezeigt, diesen Stoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen.
(4) Am 13. März 2024 genehmigte die Kommission Magnesiumhydroxid (E 528) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als Grundstoff 6. Es wird davon ausgegangen, dass die Bedingungen für die Verwendung dieses Stoffes nicht zu Rückständen in Lebens- oder Futtermitteln führen, die ein Risiko für die Verbraucher darstellen könnten, weshalb keine RHG erforderlich sind. Es ist daher angezeigt, diesen Stoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen.
(5) Am 27. Juni 2024 genehmigte die Kommission Onobrychis viciifolia (Saat-Esparsette) in Form von getrockneten Pellets gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als Grundstoff 7. Es wird davon ausgegangen, dass die Bedingungen für die Verwendung dieses Stoffes nicht zu Rückständen in Lebens- oder Futtermitteln führen, die ein Risiko für die Verbraucher darstellen könnten, weshalb keine RHG erforderlich sind. Es ist daher angezeigt, diesen Stoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen.
(6) Am 22. Januar 2025 genehmigte die Kommission Extrakt aus Kernen von Vitis vinifera L. (Traubenkernextrakt) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als Grundstoff 8. Es wird davon ausgegangen, dass die Bedingungen für die Verwendung dieses Stoffes nicht zu Rückständen in Lebens- oder Futtermitteln führen, die ein Risiko für die Verbraucher darstellen könnten, weshalb keine RHG erforderlich sind. Es ist daher angezeigt, diesen Stoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen.
(7) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
In Anhang IV
(Stand: 07.04.2026)
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