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Regelwerk, EU 2026, Naturschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2026/785 der Kommission vom 7. April 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/118 hinsichtlich Erhaltungsmaßnahmen im Gebiet Nordvästra Skånes havsområde im Kattegat

(ABl. L 2026/785 vom 16.06.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 haben die Mitgliedstaaten das Recht, in ihren Gewässern Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen, die zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates 2 (im Folgenden "Habitatrichtlinie"), Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 (im Folgenden "Vogelschutzrichtlinie") und Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 (im Folgenden "Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie") erforderlich sind.

(2) Gemäß Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG müssen die Mitgliedstaaten für die besonderen Schutzgebiete die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen festlegen, die den ökologischen Erfordernissen dieser natürlichen Lebensraumtypen und Arten entsprechen, die in diesen Gebieten geschützt werden. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie geeignete Maßnahmen treffen, um die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate von Arten sowie erhebliche Störungen der Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden.

(3) Im Einklang mit Artikel 13 Absatz 4 der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie verabschieden die Mitgliedstaaten Maßnahmenprogramme, um einen guten Umweltzustand zu erreichen oder zu erhalten, unter anderem räumliche Schutzmaßnahmen, die zu kohärenten und repräsentativen Netzwerken geschützter Meeresgebiete beitragen und die Vielfalt der einzelnen Ökosysteme angemessen abdecken, wie besondere Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG und Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 2009/147/EG und geschützte Meeresgebiete, die von der Union oder den betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen internationaler oder regionaler Übereinkommen, denen sie als Vertragspartei angehören, vereinbart wurden.

(4) In der Delegierten Verordnung (EU) 2017/118 der Kommission 5 wurden Erhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt in bestimmten Meeresschutzgebieten der Nordsee festgelegt.

(5) Am 6. November 2024 legte Schweden als veranlassender Mitgliedstaat zusammen mit Dänemark und Deutschland, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an der Fischerei haben, und den anderen an der Nordsee gelegenen Mitgliedstaaten der Kommission eine gemeinsame Empfehlung zu Erhaltungsmaßnahmen für das Gebiet Nordvästra Skånes havsområde vor, die insbesondere auf die Minimierung des potenziellen Risikos unbeabsichtigter Fänge von Schweinswalen ausgerichtet war. Der Vorschlag umfasst eine Fangverbotszone und zwei weitere Zonen, in denen bewegliche grundberührende Fanggeräte verboten sind und die Fischerei mit Stellnetzen, Langleinen und Garnreusen eingeschränkt ist.

(6) Auf seiner Plenartagung vom 24. bis 28. März 2025 überprüfte der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) die gemeinsame Empfehlung und kam zu dem Schluss 6, dass durch die Fangverbotszone jegliche negativen Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresumwelt beseitigt würden und der Einsatz akustischer Abschreckvorrichtungen die unbeabsichtigten Fänge von Meeressäugetieren und Vögeln in diesen Zonen verringern könnte. Der STECF äußerte auch Bedenken hinsichtlich der Verwendung von akustischen Abschreckvorrichtungen im Zusammenhang mit der Dichte von Netzfischern und dem Risiko der Verdrängung von Schweinswalen aus ihrem Lebensraum. Der STECF verwies auf eine wirksamere Maßnahme, die darin bestehen würde, jegliche Fischerei mit Netzen in dem Gebiet zu verbieten. In Bezug auf die Freizeitfischerei kam der STECF zu dem Schluss, dass die Beschränkung der Freizeitfischerei mit Garnreusen auf die nördlichen und südlichen Gebiete dazu beitragen kann, den unbeabsichtigten Fang von Meeressäugetieren und Vögeln zu verringern.

(7) Am 17. Juni 2025 legten die an der Nordsee gelegenen Mitgliedstaaten eine aktualisierte gemeinsame Empfehlung vor, in der sie eine mögliche Überarbeitung der Maßnahmen im Jahr 2027 anhand der Daten über unbeabsichtigte Fänge bzw. neuer sachgerechter wissenschaftlicher Gutachten vorschlagen.

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