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Delegierte Verordnung (EU) 2026/794 der Kommission vom 27. März 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24), die Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie und die Ansteckende Pferdemetritis (Taylorella equigenitalis)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/794 vom 07.08.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 160 Absatz 1 und Artikel 164 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, einschließlich Vorschriften für die Registrierung und Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie für die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen von Zuchtmaterialsendungen innerhalb der Union.
(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission 2 wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält ergänzende Vorschriften für die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben, die Führung von Aufzeichnungen und die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial sowie die Anforderungen an die Tiergesundheit und Bescheinigungen in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren.
(3) Gemäß den Artikeln 16 und 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 müssen die Stationstierärzte und die verantwortlichen Tierärzte der Einheit sicherstellen, dass die Spendertiere weder Symptome noch klinische Anzeichen einer Seuche der Kategorie D zeigen und dass während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung von Zuchtmaterial im Herkunftsbetrieb, in der Quarantäneeinrichtung oder der Besamungsstation keine für Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen relevante Seuche der Kategorie D gemeldet wurde. Diese Anforderungen gelten auch für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) und die Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie. Die Anforderung, dass diese beiden Seuchen während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung des Zuchtmaterials nicht gemeldet worden sein dürfen, ist in den Empfehlungen der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) nicht vorgesehen.
(4) Die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) und die Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie sind aus epidemiologischer Sicht zwei sehr ähnliche Seuchen und sie betreffen dieselben gelisteten Arten. Bei beiden handelt es sich um vektorübertragene Seuchen mit spezifischen Anforderungen in Bezug auf häufige Tests im Fall, dass die Seuchen während eines Zeitraums von mindestens 60 Tagen vor sowie während der Gewinnung des Samens bzw. der Eizellen oder Embryonen in einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben gemeldet werden. Die Durchführung von Tests bei Spenderrindern, -schafen und -ziegen in Besamungsstationen auf andere Seuchen der Kategorie D als Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) und Infektionen mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie erfolgt meist jährlich, während Tests auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) und Infektionen mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie, sofern sie in einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben gemeldet werden, mindestens alle sieben oder 28 Tage durchgeführt werden sollten, wenn ein Erreger-Identifizierungstest durchgeführt wird, oder im Zeitraum zwischen dem 28. und dem 60. Tag ab dem Datum jeder einzelnen Samengewinnung, wenn ein serologischer Test durchgeführt wird. Diese Tatsache und die Notwendigkeit, die Anforderungen der Union mit den WOAH-Empfehlungen in Einklang zu bringen, rechtfertigen, dass in Bezug auf diese beiden Seuchen ein anderer Ansatz als für andere Seuchen der Kategorie D in die Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 aufgenommen wird. Daher sollte die Anforderung, dass in dem Herkunftsbetrieb, der Quarantäneeinrichtung und der Besamungsstation während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung des Zuchtmaterials kein Fall einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) oder einer Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie gemeldet worden sein darf, gestrichen werden, und die Artikel 16 und 18
(Stand: 13.08.2026)
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