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Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2026/795 der Kommission vom 27. März 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) und die Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie und zur Einführung einer Ausnahmeregelung für Verbringungen registrierter Equiden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/795 vom 07.08.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 131 Absatz 1 Buchstaben c und d, Artikel 132 Absatz 2, Artikel 137 Absatz 2, Artikel 140, Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv und Artikel 156 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) 2016/429 sind Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Insbesondere in Teil IV Titel I Kapitel 3 und 4 der genannten Verordnung sind die Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen gehaltener Landtiere und wild lebender Landtiere innerhalb der Union festgelegt.

(2) Zudem werden in Artikel 4 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2016/429 "gelistete Seuchen" definiert, und gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung gelten für die Prävention und Bekämpfung gelisteter Seuchen, und damit auch für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) und die Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie, seuchenspezifische Bestimmungen.

(3) In Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 sind überdies die Seuchenpräventions- und -bekämpfungsbestimmungen festgelegt, die für die verschiedenen Kategorien von gelisteten Seuchen gelten. Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 2 jede gelistete Seuche als Seuche der Kategorie A, B, C, D oder E eingestuft, für die jeweils die entsprechenden seuchenspezifischen Bestimmungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) 2016/429 gelten. Die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) war gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 bis vor Kurzem noch als Seuche der Kategorien C+D+E und die Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie als Seuche der Kategorien D+E eingestuft. Daher unterlagen diese Seuchen den seuchenspezifischen Bestimmungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben c, d und e bzw. Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2016/429.

(4) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission 3 wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und ergänzt die Seuchenpräventions- und -bekämpfungsbestimmungen für gelistete Seuchen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 in Bezug auf Verbringungen gehaltener Landtiere und wild lebender Tiere, einschließlich Huftieren, die für eine Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) und eine Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie empfänglich sind, innerhalb der Union.

(5) Die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) war bis vor Kurzem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 noch als Seuche der Kategorien C+D+E gelistet, und eine der seuchenspezifischen Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung bestand darin, gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 ein optionales Tilgungsprogramm aufzulegen. Die Vorschriften für optionale Tilgungsprogramme für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) sind in Teil II Kapitel 2 Abschnitt 4 und in Anhang V Teil II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission 4 festgelegt. Zusätzlich enthält

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