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Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2026/796 der Kommission vom 27. März 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 hinsichtlich der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/796 vom 07.08.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 76 Absatz 5 und Artikel 77 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) 2016/429 sind Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, einschließlich Vorschriften über "gelistete Seuchen" im Sinne von Artikel 4 Nummer 18 der genannten Verordnung. In Teil III Titel II der Verordnung (EU) 2016/429 sind insbesondere Vorschriften über Seuchenbekämpfungsmaßnahmen festgelegt, die Vorschriften für die Priorisierung und Einstufung gelisteter Seuchen umfassen. Gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung gelten zudem seuchenspezifische Bestimmungen für die Prävention und Bekämpfung gelisteter Seuchen, zu denen auch die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) (im Folgenden "Infektion mit BTV") zählt.

(2) In Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 sind überdies die Seuchenpräventions- und -bekämpfungsbestimmungen festgelegt, die für die verschiedenen Kategorien gelisteter Seuchen gelten. Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 2 jede gelistete Seuche als Seuche der Kategorie A, B, C, D oder E eingestuft, für die jeweils die entsprechenden seuchenspezifischen Bestimmungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gelten. Gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 wurde die Infektion mit BTV als Seuche der Kategorien C+D+E eingestuft. Daher unterlag sie den seuchenspezifischen Bestimmungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben c, d und e der Verordnung (EU) 2016/429.

(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 3 wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und mit ihr wurden die Vorschriften hinsichtlich des Bewusstseins für Seuchen, der Handlungsbereitschaft und der Seuchenbekämpfung ergänzt, die in Bezug auf die gelisteten Seuchen anzuwenden sind, auf die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 Bezug genommen wird. In Artikel 68 und 69 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind insbesondere die Vorschriften betreffend die vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zur Anwendung durch die zuständige Behörde bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie B oder C in Mitgliedstaaten oder Zonen, die den Status "seuchenfrei" erhalten haben, bzw. betreffend die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zur Anwendung im Fall der Bestätigung einer Seuche der Kategorie B oder C festgelegt. In beiden genannten Artikeln wird auf die Infektion mit BTV Bezug genommen.

(4) Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 in der kürzlich durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/169 der Kommission 4 geänderten Fassung wurde die Infektion mit BTV anstatt als Seuche der Kategorien C+D+E neu eingestuft als Seuche der Kategorien D+E. Infolge dieser Neueinstufung sind die Vorschriften in Artikel 68 Buchstabe c und Artikel 69 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 hinsichtlich der Infektion mit BTV, einschließlich der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Verdacht auf einen Ausbruch der Infektion mit BTV in einer seuchenfreien Zone oder bei dessen Bestätigung, nicht mehr relevant, da sie ausschließlich für Seuchen der Kategorie C gelten. Folglich sollten die Bezugnahmen auf die Infektion mit BTV aus Artikel 68 Buchstabe c und Artikel 69

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