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Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2026/797 der Kommission vom 27. März 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 betreffend die Tilgungsprogramme und den Status "seuchenfrei" in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/797 vom 07.08.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 5, Artikel 32 Absatz 2, Artikel 39 und Artikel 41 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) 2016/429 sind Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. In Teil II Kapitel 3 und 4 der genannten Verordnung sind insbesondere Vorschriften über Tilgungsprogramme und den Status der Seuchenfreiheit festgelegt.

(2) In Artikel 4 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2016/429 sind zudem "gelistete Seuchen" definiert, und gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung gelten für die Prävention und Bekämpfung gelisteter Seuchen, zu denen auch die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) (im Folgenden "Infektion mit BTV") gehört, seuchenspezifische Bestimmungen.

(3) In Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 sind überdies die Seuchenpräventions- und -bekämpfungsbestimmungen festgelegt, die für die verschiedenen Kategorien gelisteter Seuchen gelten. Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 2 jede gelistete Seuche als Seuche der Kategorie A, B, C, D oder E eingestuft, für die jeweils die entsprechenden seuchenspezifischen Bestimmungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) 2016/429 gelten. Gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 wurde die Infektion mit BTV als Seuche der Kategorien C+D+E eingestuft. Daher unterlag sie den seuchenspezifischen Bestimmungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben c, d und e der Verordnung (EU) 2016/429.

(4) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission 3 wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und mit ihr wurden die in der genannten Verordnung festgelegten Vorschriften betreffend Tilgungsprogramme und die Seuchenfreiheit in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen ergänzt. Eine dieser seuchenspezifischen Bestimmungen zur Prävention und Bekämpfung der Infektion mit BTV ist die Durchführung optionaler Tilgungsprogramme. Die Bestimmungen für optionale Tilgungsprogramme in Bezug auf die Infektion mit BTV sind in Teil II Kapitel 2 Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 sowie in deren Anhang V Teil II festgelegt. Die Bestimmungen für die Gewährung und Aufrechterhaltung des Status "seuchenfrei" in Bezug auf die Infektion mit BTV sind ferner in Teil II Kapitel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegt.

(5) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 in der kürzlich durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/169 der Kommission 4 geänderten Fassung wurde die Infektion mit BTV neu eingestuft als Seuche der Kategorien D+E. Aus der Neueinstufung ergibt sich, dass die Vorschriften betreffend die optionalen Tilgungsprogramme und den Status "seuchenfrei" in Bezug auf BTV in Artikel 2, Artikel 12, Artikel 37 bis 45, Artikel 66, Artikel 70, Artikel 72 und Artikel 81 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 sowie in deren Anhang V Teil II nicht mehr relevant sind, da sie ausschließlich für Seuchen der Kategorie C gelten. Daher sollten diese Vorschriften aus den genannten Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689

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(Stand: 14.08.2026)

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