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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/819 der Kommission vom 1. April 2026 zur 355. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

(ABl. L 2026/819 vom 01.04.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2) Am 26. März 2026 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der gemäß den Resolutionen 1267(1999), 1989(2011) und 2253(2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, beschlossen, zwei Einträge zu seiner Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, hinzuzufügen.

(3) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. April 2026

1) ABl. L 139 vom 29.05.2002 S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/881/oj.


.

Anhang

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 werden unter " Natürliche Personen" folgende Einträge angefügt:

"Abd El Hamid Salim Ibrahim Brukan al-Khatouni (Originalschrift:), (gesicherter Aliasname: Abu Omar Al Sarraf). Geburtsdatum: 1.9.1970. Geburtsort: Irak. Staatsangehörigkeit: Irak. Anschrift: Irak. Weitere Angaben: a) war hochrangiger Anführer bei ISIL (Da'esh), zuständig für die Finanzverwaltung, b) Name der Mutter: Khadija Hattab Ismail, c) Geschlecht: männlich. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 26.3.2026."

"Sami Jasim Muhammad Jaata Al-Jaburi (Originalschrift:), (gesicherte Aliasnamen: a) Mustafa Adnan al-Aziz (Originalschrift:) (Personalausweisnummer 9080002892, ausgestellt von der Arabischen Republik Syrien, Name der Mutter: Dahiyah al-Mulhim, Geburtsdatum: 1.1.1973, Geburtsort: Albu Kamal, Syrien), b) Mustafa Adnan al-Azeez (türkische Aufenthaltskarte Nr. 4118, ausgestellt am 15.1.2019); ungesicherte Aliasnamen: a) Sami al-Ajuz, b) Hajji Hamid) Geburtsdatum: 1.7.1974. Geburtsort: Irak. Staatsangehörigkeit: Irak. Anschrift: Irak. Weitere Angaben: a) Hat bei ISIL (Da'esh) verschiedene Funktionen innegehabt, darunter die Aufsicht über die Finanzen, materielle Angelegenheiten und Einnahmequellen von ISIL. War ferner Mitglied des sogenannten Delegierten Ausschusses, des Entscheidungsgremiums von ISIL (Da'esh). Nahm auch an mehreren Terroroperationen gegen Sicherheitskräfte teil, als ISIL Gebiete unter seiner Kontrolle hatte, und war am Schmuggel von Ölderivaten beteiligt; b) Name der Mutter: A'ishah Hasan, c) Geschlecht: männlich, d) Personenbeschreibung: Augenfarbe: schwarz, Haarfarbe: schwarz. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 26.3.2026."


ENDE

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