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Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/824 der Kommission vom 14. April 2026 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/854 hinsichtlich der Rückstandsdefinition für Fosetyl-Al und der Liste der auf das Trimethylsulfonium-Kation zu untersuchenden Waren

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/824 vom 15.04.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 29 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/854 der Kommission 2 zielt darauf ab, die Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen zu gewährleisten und die Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen zu bewerten. Zu diesem Zweck wurde mit der genannten Verordnung ein Kontrollprogramm einschließlich der Anzahl der je Mitgliedstaat zu entnehmenden Proben festgelegt.

(2) Anhang I Teil C der Durchführungsverordnung (EU) 2025/854 enthält zwei Fehler, die den Inhalt der betreffenden Bestimmungen berühren. Erstens wurde, was Fosetyl-Al anbelangt, die in der Verordnung (EU) 2024/2619 der Kommission 3 festgelegte neue Rückstandsdefinition für die Durchsetzung nicht berücksichtigt. Zweitens wird irrtümlicherweise angegeben, dass eine Untersuchung auf das Trimethylsulfonium-Kation in und auf Zwiebeln im Jahr 2027 - anstatt richtigerweise 2026 - erfolgen muss.

(3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/854 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/854 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. April 2026

1) ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/396/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2025/854 der Kommission vom 7. Mai 2025 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2026, 2027 und 2028 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/989 (ABl. L, 2025/854, 8.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/854/oj).

3) Verordnung (EU) 2024/2619 der Kommission vom 8. Oktober 2024 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fosetyl, Kaliumphosphonaten und Dinatriumphosphonat in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L, 2024/2619, 9.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2619/oj).

.

Anhang

Anhang I Teil C der Durchführungsverordnung (EU) 2025/854 wird wie folgt geändert:

1. Der Eintrag für Fosetyl-Al erhält folgende Fassung:

2026 2027 2028 Anmerkungen
"Fosetyl-Al a) b) c) Für Rückstände an Fosetyl-Al gilt der Rückstandshöchstgehalt für seinen Metaboliten Phosphonsäure."

2. Der Eintrag für das Trimethylsulfonium-Kation erhält folgende Fassung:

2026 2027 2028 Anmerkungen
"Trimethylsulfonium-Kation a) b) c)

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