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Durchführungsverordnung (EU) 2026/826 der Kommission vom 14. April 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich der Auflistung von Schädlingen und der Vorschriften für das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union und deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union
(ABl. L 2026/826 vom 15.04.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 5 Absätze 2 und 3, Artikel 35 Absätze 1, 2 und 5, Artikel 40 Absatz 2, Artikel 41 Absätze 2 und 3, Artikel 53 Absatz 2, Artikel 54 Absatz 2, Artikel 72 Absatz 1, Artikel 74 Absätze 1 und 2, Artikel 79 Absatz 1 und Artikel 80 Absätze 1 und 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 2 wurde eine Liste der Unionsquarantäneschädlinge, der Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und der unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlinge (im Folgenden "RNQPs") erstellt. Ferner wurden darin Anforderungen an das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in das Gebiet der Union bzw. an deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union festgelegt, um die Einschleppung, Ansiedlung und Ausbreitung dieser Schädlinge in das bzw. im Gebiet der Union zu verhindern.
(2) Es liegen aktualisierte oder neue wissenschaftliche und fachliche Informationen aus Risikobewertungen für Schädlinge, Risikoeinstufungen für Schädlinge und Risikoanalysen für Schädlinge durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde"), die Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) und die Mitgliedstaaten vor, die als Grundlage für die Auflistung neuer Schädlinge dienen. Daher ist es erforderlich, die entsprechenden besonderen Anforderungen an das Einführen in die Union und die Verbringung innerhalb der Union der für diese Schädlinge anfälligen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowie die entsprechenden Vorschriften für die Bescheinigung dieser Waren zu aktualisieren.
(3) Die EPPO führte mehrere Risikoanalysen zu den Schädlingen Agrilus bilineatus (Weber) 3, Gymnandrosoma aurantianum Lima 4 und Naupactus xanthographus (Germar) 5 durch. Diesen Analysen zufolge erfüllen diese Schädlinge die Bedingungen in Bezug auf das Gebiet der Union gemäß Artikel 3 und Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/2031. Daher sollten sie in Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 als Unionsquarantäneschädlinge gelistet werden.
(4) Die Schädlinge Acidiella kagoshimensis (Miyake), Acidoxantha bombacis de Meijere, Callistomyia flavilabris Hering, Euphranta oshimensis (Shiraki), Gastrozona nigrifemur David & Hancock, Insizwa oblita (Munro), Paratephritis fukaii Shiraki, Paratephritis takeuchii Ito und Urophora christophi Loew, die der Familie der Tephritidae angehören, erfüllen aufgrund ihrer Wirtsspezifität nicht mehr die Bedingungen gemäß Artikel 3 und Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 hinsichtlich ihrer potenziellen nicht hinnehmbaren ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Folgen. Daher sollten sie aus der Liste der Unionsquarantäneschädlinge in Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 gestrichen werden.
(Stand: 17.04.2026)
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