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Regelwerk, EU 2026, Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EU) 2026/859 der Kommission vom 20. April 2026 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich 2,4-Dinitrotoluol in Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/859 vom 21.04.2026)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe ( REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 68 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) 2,4-Dinitrotoluol (im Folgenden "2,4-DNT"), CAS-Nr. 121-14-2, EG-Nr. 204-450-0, ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 als krebserzeugender Stoff der Kategorie 1B eingestuft. Darüber hinaus wurde 2,4-DNT als besonders besorgniserregender Stoff ermittelt, der die Bedingungen von Artikel 57 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllt, und in Anhang XIV der genannten Verordnung aufgenommen. Für diesen Stoff ist es nicht möglich, einen DNEL-Wert (Derived No-Effect Level - Grenzwert, unterhalb dessen der Stoff keine Wirkung ausübt) festzulegen, sodass es sich um ein Karzinogen ohne Schwellenwert handelt. Anhang XVII Eintrag 28 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 beschränkt das Inverkehrbringen und die Verwendung von 2,4-DNT als Stoff, Bestandteil anderer Stoffe oder in Gemischen, die zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, wenn die Konzentration von 2,4-DNT 0,1 Gew.-% oder mehr beträgt.

(2) 2,4-DNT wurde mit dem gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegten Ablauftermin 21. August 2015 in Anhang XIV der genannten Verordnung aufgenommen. Es gingen keine Anträge auf Zulassung für die Verwendung von 2,4-DNT als Stoff als solchen oder in einem Gemisch oder für die Beimischung des Stoffes zu Erzeugnissen ein, was bedeutet, dass der Stoff in der Union, auch bei der Herstellung von Erzeugnissen, nicht verwendet wird.

(3) Die in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegten Zulassungsanforderungen gelten nicht für eingeführte Erzeugnisse. Daher sind auf dem Unionsmarkt Erzeugnisse mit 2,4-DNT zu finden, die außerhalb der Union hergestellt und anschließend eingeführt wurden. Solche Erzeugnisse stellen eine potenzielle Expositionsquelle gegenüber 2,4-DNT dar.

(4) Nach dem in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i genannten Ablauftermin für einen in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Stoff muss die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") nach Artikel 69 Absatz 2 der genannten Verordnung prüfen, ob die Verwendung dieses Stoffes in Erzeugnissen ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt mit sich bringt, das nicht angemessen beherrscht wird; ist die Agentur dieser Auffassung, so arbeitet sie ein Dossier zu einem Vorschlag für Beschränkungen aus, das den Anforderungen des Anhangs XV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (im Folgenden " Dossier nach Anhang XV") entspricht.

(5) Nach einer Bewertung der verfügbaren Nachweise gemäß Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 kam die Agentur zu dem Schluss, dass es Verwendungen von 2,4-DNT gibt, die zu einem Risiko führen können, das sich aus dem Vorhandensein dieses Stoffes in Erzeugnissen ergibt und nicht angemessen beherrscht wird. Folglich erstellte die Agentur ein Dossier nach Anhang XV 3, das am 24. Juni 2021 veröffentlicht wurde.

(6) Im Dossier nach Anhang XV, das am 9. September 2022 geändert und abgeschlossen wurde 4 (im Folgenden "Dossier"), wurden aktuelle oder frühere Verwendungen von 2,4-DNT in verschiedenen Erzeugnissen ermittelt, u. a. in feuerfesten Erzeugnissen, in Airbags für Kraftfahrzeuge, in Gurtstraffern, in Kunststoffflaschen für industrielle Probenentnahmezwecke, als Treibmittel für Munition für militärische und zivile Kleinwaffen und als chemischer Stoff für die Gelatinierung und Weichmachung in explosiven Zusammensetzungen. Die Agentur hat zwei Anmeldungen über einen Stoff in Erzeugnissen gemäß Artikel 7

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(Stand: 21.04.2026)

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