Regelwerk, EU 2026

VO (EU) 2026/872
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Artikel 1 Maßnahmen und Schutzvorkehrungen, die von ESG-Rating-Anbietern zu ergreifen sind, die eine der in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3005 genannten Tätigkeiten ausüben oder auszu üben beabsichtigen

Artikel 2 Maßnahmen und Schutzvorkehrungen in Bezug auf die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben d und f der Verordnung (EU) 2024/3005 genannten Tätigkeiten

Artikel 3 Spezifische zusätzliche Maßnahmen, die von ESG-Rating-Anbietern, die die in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/3005 genannten Tätigkeiten ausüben oder auszu üben beabsichtigen, zu ergreifen sind

Artikel 4