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Delegierte Verordnung (EU) 2026/872 der Kommission vom 21. April 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2024/3005 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Maßnahmen und Schutzvorkehrungen, die von ESG-Rating-Anbietern zu treffen sind, um ihre ESG-Rating-Tätigkeiten von ihren anderen Tätigkeiten zu trennen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/872 vom 28.07.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/3005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2023/2859 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die Entstehung von Interessenkonflikten zu vermeiden, die sich ergeben könnten, wenn Mitarbeiter des ESG-Rating-Anbieters, die direkt am Verfahren zur Bewertung von bewerteten Objekten beteiligt sind, an einer der in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben c, d oder f der Verordnung (EU) 2024/3005 genannten Tätigkeiten mitwirken, sollten Anbieter von Ratings in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) sicherstellen, dass dieses in kritischen Funktionen tätige Personal klar abgegrenzte Rollen und Zuständigkeiten hat und innerhalb des ESG-Rating-Anbieters unterschiedlichen Strukturen zugewiesen wird. Um den unbeabsichtigten Abfluss sensibler Informationen zwischen den unterschiedlichen Strukturen oder Geschäftsbereichen und Tätigkeiten zu verhindern, sollten diese ESG-Rating-Anbieter auch Maßnahmen zur räumlichen Trennung ergreifen, darunter die Zuweisung spezieller Arbeitsbereiche für Rating-Analysten, um dieses Personal räumlich von den Mitarbeitern des ESG-Rating-Anbieters, die an einer der in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3005 genannten Tätigkeiten beteiligt sind, zu trennen.
(2) Aus demselben Grund sollten ESG-Rating-Anbieter, die bereits Wertpapierdienstleistungen erbringen und Anlagetätigkeiten, Tätigkeiten von Kreditinstituten oder Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeiten ausüben oder dies beabsichtigen, zusätzliche Maßnahmen treffen, insbesondere Informationssicherheits- und netzwerkbezogene Kontrollen, interne Strategien und Verfahren, Schulungen, vertragliche Maßnahmen und Kontrollen zur Überwachung der Einhaltung von Vorschriften, einschließlich der Überprüfung der Kommunikation von Mitarbeitern, die am Verfahren zur Bewertung eines bewerteten Objekts beteiligt sind.
(3) Um tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte zu erkennen, sollte ein ESG-Rating-Anbieter, der beabsichtigt, Referenzwerte über dieselbe juristische Person bereitzustellen, zusätzliche Schutzvorkehrungen in Bezug auf die Entlohnungs- und Vergütungsregelungen für Mitarbeiter oder andere Personen treffen, die direkt am Bewertungsverfahren, an der Erstellung und dem Anbieten von ESG-Ratings und vorvertraglichen Vereinbarungen beteiligt sind.
(4) Da die vorliegende Verordnung die Verordnung (EU) 2024/3005 ergänzt, die ab dem 2. Juli 2026 gilt, ist es angezeigt, den Zeitpunkt des Geltungsbeginns der vorliegenden Verordnung auf dieses Datum zu verschieben.
(5) Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) der Kommission vorgelegt hat.
(6) Die ESMa hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt und die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Maßnahmen und Schutzvorkehrungen, die von ESG-Rating-Anbietern zu ergreifen sind, die eine der in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3005 genannten Tätigkeiten ausüben oder auszuüben beabsichtigen
ESG-Rating-Anbieter, die eine der in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3005 genannten Tätigkeiten ausüben oder auszuüben beabsichtigen, müssen
(Stand: 05.08.2026)
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